Vorsicht bei Vergleichen im Kündigungsschutzprozess wegen Entgeltfortzahlung!


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Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 – 5 AZR 393/07 – kommt es bei einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess für die Fortzahlung der Bezüge auf die genaue Formulierung an.

Daher sollten beide Vergleichsparteien exakt auf die Formulierung achten.

Wenn gemeint sein soll, dass der (frühere) Arbeitnehmer genau so gestellt werden soll wie für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht, dann reicht die Formulierung:

„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund … Kündigung aus … Gründen mit dem [Datum] beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet.“

Wenn für den Arbeitgeber eine darüber hinausgehende unbedingte Zahlungspflicht begründet werden soll so muss dies eindeutig zum Beispiel wie folgt formuliert werden:

„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund … Kündigung aus … Gründen mit dem [Datum] beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber – unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers – den vollen Nettolohn an den Arbeitnehmer aus und bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben verpflichtet.“

Da es zumeist auf die Formulierung im Einzelfall ankommt macht es sich bezahlt sich kompetent anwaltlich beraten zu lassen.

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