PM BGH – Nutzerwechselgebühr nicht umlagefähig
Erstellt von RA-Felsmann am Samstag 12. Januar 2008
Der BGH hat einen Anspruch eines Vermieters auf Erstattung der Nutzerwechselgebühr verneint, da diese Gebühr keine wiederkehrende Gebühr ist und daher nicht umlagefähig ist.
BGH Pressemitteilung Nr. 172/2007, v. 14.11.2007
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer “Nutzerwechselgebühr“
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine “Nutzerwechselgebühr” verlangen kann.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 verlangte die Klägerin unter anderem Erstattung einer “Nutzerwechselgebühr” in Höhe von 30,74 €, die ihr selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden war.
(…)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 19/07
Vorinstanzen:
AG Görlitz – Urteil vom 17. Februar 2006 – 5 C 371/05
LG Görlitz – Urteil vom 15. Dezember 2006 – 2 S 39/06
Fazit:
Die Mietverträge die vor dem Urteil des BGH geschlossen wurden enthalten nur selten eine vertragliche Regelung zur Nutzerwechselgebühr. Es ist jedoch anzunehmen, dass in den neuen AGBs ein entsprechender Passus zu finden seien wird. Es lohnt sich bei Vertragsschluss sowie bei Auszug den Mietvertrag sorgfältig zu studieren und bei Unsicherheiten einen im Mietrecht erfahrenen Anwalt aufzusuchen.



