ALG II Empfänger objektiv beraten von der ARGE?


Eine Kollegin hat vor dem Amtsgericht Ahlen – 25 11371/08 BerH – einen bemerkenswerten Bewschluss in einer Beratungshilfesache erstritten. Ein Beratungshilfeschein ist demnach jedenfalls dann zu gewähren, wenn eine Kürzung nicht objektiv gerechtfertigt erscheint.

Bemerkenswert ist nun der folgende Satz in dem Beschluss:

Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Behörde objektiv beraten und dass auch objektiv über einen Widerspruch entschieden werden würde; sie konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich richtig sein würde.

Der Beschluss wurde in der Tacheles Entscheidungsdatenbank veröffentlicht:

Amtsgericht Ahlen Beschluss
…. Rechtsanwaltin ~..‘.

In der Beratungshilfesache
A.B., C-str. 000, 0000 BBB
– Antragsstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …,

wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom xx.08.2008 der Beschluss der Rechtspflegerin vom xx.08.2008 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist in einer Angelegenheit, die die mögliche Kürzung des ihr bewilligten ALG II wegen einer von ihrer Mutter geleisteten Verpflegung betraf, von der von ihr im Wege des Direktzugangs aufgesuchten Rechtsanwältin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft SGB II i… vertreten worden.
Durch den angefochtenen Beschluss ist Beratungshilfe mit der Begründung versagt worden, der Antragstellerin sei es zumutbar gewesen, gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen eine Kürzung der Leistung einzulegen, ihren rechtlichen Interessen sei dadurch genügt, dass die gesamte Berechnung im Widerspruchsverfahren überprüft werde.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, die Erfolg hat.

Aus vielfachen Presseberichten ist bekannt, dass die Sozialgerichte von Hartz-IVKlagen überschwemmt werden und dass jede zweite bis dritte Klage auch Erfolg hat. Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Behörde objektiv beraten und dass auch objektiv über einen Widerspruch entschieden werden würde; sie konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich richtig sein würde. Stehen Kürzungen des ohnehin schmalen ALG II an, wird man es dem Empfänger dieser Leistungen jedenfalls dann nicht verwehren dürfen, anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, wenn eine im Raum stehende Kürzung nicht offensichtlich gerechtfertigt ist. (…)

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