ARGE muss vor Kürzung der Kosten der Unterkunft schlüssiges Konzept vorlegen


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Das Sozialgericht Gießen – S 26 AS 1266/09 ER – hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Träger der Sozialsicherungsleistungen (ARGE / Jobcenter) erst ein schlüssiges Konzept vorlegen muss bevor er einem Hartz 4 Empfänger die Kosten der Unterkunft kürzen kann. Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Das Gericht begründet seinen Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):

(…) Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Grundmiete konnte das Gericht keine Feststellungen treffen. Das Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze ein schlüssiges Konzept vorlegen muss. Über ein solches Konzept verfügt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht durchgeführt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, wie diese Auswertungen in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einfließen. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist, doch wäre dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zufälliges Ergebnis. Eigene Ermittlungen des Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.

In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe mit denjenigen Folgen, die eintreten würden, wenn das Gericht die Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, das der Anspruch nicht besteht. Bei der Unterdeckung von über 100 EUR allein bei der Grundmiete droht dem Antragsteller die Kündigung seiner Wohnung, da es nicht möglich sein dürfte, vom Regelsatz einen solch hohen monatlichen Betrag einzusparen. Demgegenüber tritt das Interesse der Antragsgegnerin in den Hintergrund.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit Hilfe der von der Antragsgegnerin gelieferten Daten eine ungefähre Schätzung des Bereichs der angemessenen Kosten im Gebiet der Gemeinde A-Stadt möglich ist. Die vom Antragstellervertreter erwähnte Quelle konnte nicht herangezogen werden, da der zugrundeliegende Datenbestand nicht bekannt ist und keine Trennung zwischen einfachem und qualitativ höherem Standard erfolgt. Nach den vorgelegten Daten liegt die Grundmiete pro Quadratmeter zwischen 5,20 EUR und 8 EUR. Zwar waren für die Wohnungen, für die nur eine Warmmiete angegeben war, keine konkrete Auswertung möglich, da nicht erkennbar ist, ob mit Warmmiete auch die Heizkosten umfasst waren, oder ob, wie umgangssprachlich üblich, nur die so genannte Bruttokaltmiete gemeint war. Allerdings konnte hier zumindest auch eine Größenordnung geschätzt werden. Angesichts der doch sehr hohen Anzahl der vorgelegten Wohnungen dürfte der vermutlich im ländlichen Raum nicht besonders umfangreiche Mietwohnungsbestand ungefähr abgebildet sein. Letztlich lässt sich für den Bereich der Wohnungen bis 45 m² im preislich unteren Bereich, der den einfachen Wohnstandard abbilden dürfte, eine Preisspanne von 5,20 EUR bis 6 EUR nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO schätzen. § 287 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und steht nicht im Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz. Auch zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Sach- und Rechtslage bei einer Ablehnung von Grundsicherungsleistungen abschließend zu prüfen ist, besteht kein Widerspruch. Werden durch die Schätzung nur Leistungen ab einer Höhe ausgeschlossen, die auch nach abschließender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller nicht in Betracht kämen, sind Grundrechte des Antragstellers nicht betroffen. Im konkreten Fall wird dies dadurch gewährleistet, dass das Gericht bei der Schätzung der Grenzen großzügig zugunsten des Antragstellers vorgegangen ist. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Daten den Antragsteller ohnehin begünstigen, da sie nur in den letzten Jahren frei werdende Wohnungen abbilden, die tendenziell günstigeren Bestandsmieten aber nicht erfassen. In diesem Rahmen hat die Interessenabwägung stattzufinden. Da das Interesse des Antragstellers dem der Antragstellerin deutlich überwiegt, ist von 6 EUR pro Quadratmeter auszugehen. Daraus ergibt sich eine vorläufig zu übernehmende Grundmiete des Antragstellers in Höhe von 270 EUR.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein Umzug nicht möglich oder zumutbar war, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den vorgelegten Anzeigen gezeigt, dass entsprechende Wohnungen konkret auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung standen.

Die Vorauszahlungen für die Heizkosten sind dem Antragsteller abzüglich der Warmwasserkosten in voller Höhe zu gewähren. (…)

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