Auch nach einem Kostensenkungsverfahren kann es unzumutbar sein umzuziehen


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Im Rahmen der Lektüre eines Urteils das ich gerade erstritten habe ich mir ein Urteil des SG Freiburg aufgefallen. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23.3.2010, S 9 AS 5037/09 entschieden, dass auch nach einem bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben kann.
Das bedeutet, dass wenn im Ort die Wohnungen knapp werden – wie in vielen Großstädten derzeit – und man dadurch nicht umziehen kann muss der Leistungsträger wieder die vollen Mietkosten tragen (ggf. begrenzt durch die Werte der Wohngeldtabelle).

Um entschiedenen Fall lag eine ärztliche Bescheinigung vor, dass ein Umzug nicht zumutbar sei.

Das Gericht hat seinen Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach Satz 3 a. a. O. sind die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Hier spricht zwar die erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Kaltmiete der Bedarfsgemeinschaft und der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Mietobergrenze (gleich, ob für einen 3- oder 4-Personenhaushalt) dafür, dass die von der Bedarfsgemeinschaft geschuldete Kaltmiete den angemessenen Umfang im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II übersteigt. Ob dies der Fall ist, insbesondere auch, ob die Beklagte die Mietobergrenzen zutreffend festgestellt hat, kann jedoch dahinstehen. Denn es ist der Bedarfsgemeinschaft der Kläger jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zuzumuten gewesen, die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft zu senken. (…)

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die erst nach einem durchgeführten Kostensenkungsverfahren eintretende Unzumutbarkeit der Kostensenkung könne von Rechts wegen keinen Anspruch auf Wiedergewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft begründen, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Der Wortlaut des Gesetzes legt eine solche einschränkende Auslegung nicht nahe. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beschränkt die Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Dauer der Unzumutbarkeit („so lange„), trifft aber keine Aussage darüber, wann der Anspruch beginnt. Insbesondere wird nicht gefordert, dass die Unzumutbarkeit bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorliegen müsse. Der nach dem Wortlaut möglichen Berücksichtigung nachträglicher Unzumutbarkeitsgründe steht auch der Gesetzeszweck nicht entgegen, denn dieser schützt nach der Rechtsprechung des BSG zwar insbesondere solche Personen, die bei Beginn des Leistungsbezuges bereits in einer unangemessenen Unterkunft leben oder deren Unterkunft ohne Wohnungswechsel während des Leistungsbezuges unangemessen wird; damit werden jedoch lediglich solche Hilfeempfänger vom Schutz des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgenommen, die während des Leistungsbezuges aus einer angemessenen in eine unangemessen teure Unterkunft umziehen (BSG-Urt. v. 7.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Eine Rechtfertigung, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Falle nachträglich eintretender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht anzuwenden, bietet der Gesetzeszweck dagegen nicht. Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen nicht gegen die hier vertretene Auslegung. So dürfte offenkundig sein, dass nachträgliches Angemessenwerden zunächst unangemessener Unterkunftskosten (etwa durch personelle Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, Ansteigen des örtlichen Mietzinsniveaus, Eintreten eines behinderungsbedingt erhöhten Raumbedarfs) zugunsten von Leistungsempfängern zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten auch nach bereits erfolgter Mietsenkung wieder auflebt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe Ergebnis über § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei nach Absenkung eintretender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung ausgeschlossen sein sollte.

Zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt auch das Sozialgericht Kiel im Urteil vom 09.03.2017 – S 31 AS 31/15.

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