Aufschiebende Wirkung bei Kürzung der Kosten der Unterkunft


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Eingangsbereich des Sozialgerichts Kiel
Rechtsanwalt Hartz 4 Kiel – Sozialgericht Kiel

Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid festgestellt, der die Kosten der Unterkunft und Heizung eines Hartz 4 Empfängers gekürzt hat. Das Jobcenter Kiel hatte die vollständigen Betriebs- und Heizkosten des Leistungsberechtigten gekürzt, weil dieser die Betriebs- und Heizkosten von vor zwei Jahren nicht vorgelegt hatte.

Das Sozialgericht Kiel hat seine Entscheidung zum einen damit begründet, dass § 39 SGB II nicht erweiternd auszulegen sei.

Zum anderen damit, dass eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung von vor zwei Jahren keine konkreten Auswirkungen auf den aktuellen Bewilligungszeitraum haben kann.

Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Keine Ausweitung von § 39 SGB II

Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurück nimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Unter diese abschließend aufgezählten Tatbestände der Aufhebung, Rücknahme, des Widerrufs oder der Feststellung der Minderung des Auszahlungsanspruchs von Leistungen der Grundsicherung . für Arbeitssuchende ist die hier vorliegende Variante der Entziehung . der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nicht zu subsummieren. Dies wurde in der Rechtsprechung bezüglich der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des § 39 SGB II teilweise noch anders gesehen, da in der alten Fassung von § 39 Nr. 1 SGB II auch Verwaltungsakte erfasst waren, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende … herabsetzten. Unter diesen weiten Begriff wurde teilweise auch die Entziehung von Leistungen gefasst .

Mit der Neufassung „des § „39 Nr. 1 SGB II wurde jedoch der allgemein gehaltene und untechnische Begriff der Herabsetzung von Leistungen gestrichen und die Wendung „die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt“ eingefügt. Diese Wendung bezieht sich bereits nach dem Wortlaut auf die in den §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen. Auf diese Vorschriften nimmt auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 114). Nunmehr enthält die abschließende Aufzählung in § 39 Nr. 1 SGB II  ausschließlich noch juristische termini technici des Verwaltungsverfahrensrechts, die jeweils konkreten Vorschriften zugeordnet werden können. Die Versagung oder Entziehung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I ist hierbei nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 1 SGB II  ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht möglich.

Bescheid ist auch im Übrigen rechtswidrig

Lediglich überdies sei angemerkt, dass die Kammer auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Mai 2013 hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Zweifel nachzuweisen hätte, dass das Schreiben vom 4. April 2013 dem Antragsteller auch zugegangen ist. Zudem dürften die Ermessenerwägungen hinsichtlich des Ob und insbesondere hinsichtlich der Höhe der Entziehung jedenfalls in der bislang vorliegenden Form nicht ausreichend sein. Voraussetzung für eine Entziehung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II wäre darüber hinaus, dass die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sein dürften. Es stellt sich hier jedoch die Frage, ob die angeforderte Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 überhaupt für die Leistungen in dem Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2013 von Belang ist. Soweit sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergeben würde, wäre es lebensnah eher nicht anzunehmen, dass dieses ausgerechnet in dem aktuellen  Bewilligungszeitraum zur Auszahlung gelangen würde. Soweit es dem Antragsgegner darum geht, dass die aktuell zu zahlenden Abschläge für Heiz- und Betriebskosten nicht nachgewiesen seien, hätte er diesbezüglich aktuelle aussagekräftige Unterlagen anfordern müssen. Davon dass diese, wenn überhaupt, nur aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 ersichtlich sein sollten, ist nicht auszugehen. (…)

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