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Beartungshilfe gegen ARGE

Erstellt von RA-Felsmann am Sonntag 30. November 2008

as Amtsgericht Köln – 364 UR II 611/07 – hat beschlossen, dass es Empfängern von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht zuzumuten ist sich erst an den Gegner – in diesem Fall Jobcenter / ARGE zu wenden bevor er Anspruch auf Beratungshilfe hat, wenn es sich um eine Angelgenheit handelt bei der die entsprechende Behörde Gegner ist.

Tipp:

Wenn bei Ihnen Beratungshilfe in so einer Fallkonstellation abgelehnt wird sollten Sie sich von ihrem Anwalt wegen eines entsprechenden Rechtsmittels beraten lassen. Dafür sollte es dann auch Beratungshilfe geben.

Lesen Sie dazu Auszüge aus dem Beschluss des AG Köln:

Der Antragssteller begehrt Bewilligung von Beratungshilfe wegen einer Beratung wegen eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der ARGE Köln vom 16.04.2007.

Der Rechtspfleger weist den Antrag mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 zurück mit der Begründung, die Antragsstellerin hätte sich selbst mit der ARGE in Verbindung setzen müssen, um die Angelegenheit zu klären. (…)

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die ARGE eine “andere Möglichkeit für eine Hilfe” sein kann, jedoch ist diese Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zweifelhaft, wenn es um Ansprüche geht, welche bei diesen Stellen durchzusetzen sind, namentlich bei Widerspruch gegen entsprechende Bescheide.

Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zur Kostenfestsetzung zurückzugeben.

Tags: ARGE, Beratungshilfe, Jobcenter, Prozessrecht, Rechtsmittel, Sozialrecht

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