BSG: Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden kann zulässig sein


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Das Bundessozialgericht – B 4 AS 60/07 R – hat entschieden, dass eine ARGE einen Empfänger von Arbeitslosengeld II verpflichten kann einen Ein-Euro-Job mit bis zu 30 Wochenarbeitsstunden zu übernehmen.

Sachverhalt:
Der Kläger dieses Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert hat, steht seit September 2001 im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die beklagte Arbeitsgemein­schaft bot ihm im August 2005 eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeits­gemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich der Kläger ua mit der Be­gründung, die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe:
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R ent­schieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetz­lichen Anforderungen genügt. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen, sondern sie ge­hören zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Dabei steuert nach den Umständen des Einzelfalls das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen. Hingegen existiert eine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme nicht.

Voraussetzung für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Da das Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der Rechts­streit zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird insbesondere prüfen müssen, ob dem Kläger ein Arbeitsangebot unterbreitet worden ist, das die erforderlichen Angaben zur Art der Tätig­keit, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum Umfang der Auf­wandsentschädigung enthielt. Zudem muss festgestellt werden, ob dem Kläger eine den Umständen des Einzelfalls genügende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, die sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.

Vorschriften:

§ 16 Abs. 3 SGB II

(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig­keit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Az.: B 4 AS 60/07 R A. ./. Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende
Landkreis Ostallgäu

Nach Pressemitteilung Nr. 57/08 des BSG

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