BSG: Kein Arbeitslosengeld II für die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz


, , ,
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 24/07 R- hat entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat.

Die Klägerin zu 1 reiste mit ihrer 1987 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik ein. Nach Ablehnung des Asylantrags erfolgte wegen der Depressionen der Klägerin zu 1) keine Abschiebung. Die Klägerinnen erhielten zuletzt befristete Aufenthaltserlaub­nisse nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz und fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleis­tungsgesetz. Im Jahre 2005 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ab, weil aus § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (alter Fassung; heute § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II) folge, dass Asylbewerber von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausge­schlossen sein sollen. Die Klage zum Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

Die Sprungrevision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 24/07 R entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Per­sonengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleis­tungsgesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem so genannten Asyl­kompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält. Das Asyl­bewerberleistungsgesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaft­lichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungsempfänger in den ersten Arbeitsmarkt. Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz) und des Sozialstaats­gebots (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klä­gerinnen hier gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz so genannte Analogleistungen nach dem SGB XII und damit prak­tisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF

Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestim­mungen bleiben unberührt.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II idF ab 26. August 2006

Ausgenommen sind

3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Nach Medieninformation Nr. 54/08 des Bundessozialgerichts zum Az.: B 14 AS 24/07 R

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB