BSG: Kein Hartz IV für Stiefkinder


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Das Bundessozialgericht – B 14 AS 2/08 R – hat entschieden, dass Kein Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners der Mutter in einer Patchwork-Familie besteht.

Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem neuen Part­ner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes Einkom­men erzielt, bezog die Klägerin bis Ende Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Einkommen des Partners war zwar ausreichend zur Deckung seines Bedarfs, des Bedarfs der Mutter und seines eigenen Kindes. Nach der alten Rechtslage wurde das Einkommen des neuen Partners der Mutter aber nicht auf den Bedarf der Klägerin angerechnet, weil sie nicht sein leibliches Kind ist.

Der Gesetzgeber hat zum 1. August 2006 die Berücksichtigung von Einkommen bei so genannten „Stiefkindern“ neu geregelt. Nach dem neuen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II ist bei der Prüfung der Hilfebe­dürftigkeit des „fremden“ Kindes nunmehr auch das Einkommen und Vermögen des „Stief“-Partners bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hob daraufhin mit Wirkung zum 1. August 2006 die ursprüngliche Bewilligung für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf, weil das Einkommen des neuen Partners der Mutter auch ausreichte, den Bedarf der Klägerin zu decken. Die Klägerin er­hält seitdem keine Leistungen nach dem SGB II, weil das Einkommen des Partners zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft ausreiche. Das Sozialgericht hat diese Entscheidung der Beklagten bestätigt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 2/08 R die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistun­gen nach dem SGB II für die Klägerin für den Monat August 2006 aufzuheben. Die Vor­aussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II liegen vor. Zum 1. August 2006 trat mit § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein. Nunmehr ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit seinem Elternteil in einer Be­darfsgemein­schaft lebt, auch Einkommen und Vermögen des neuen Partners zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des so genannten „faktischen Stiefvaters“ war nach der Rechtslage vor dem 1. August 2006 nicht möglich. Da der faktische Stiefvater hier über ein monatliches Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass der Bedarf seiner eigenen Tochter, sei­ner neuen Lebenspartnerin und deren Tochter gedeckt ist, besteht kein Anspruch mehr auf steuer­finanzierte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch für die Klägerin.

Der Senat hält die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzen geäußerten verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgrei­fend. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG). Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs 5 SGB II entstanden, sodass vermutet würde, dass das nichtleibliche Kind vom Stief­elternteil Leistungen erhält. Dann hätte hier aufgrund des hohen Einkommens des neuen Partners wohl keine Hilfebedürftigkeit bei der Klägerin vorgelegen. Mithin hätte die Wahl der Lebensform „ehe­ähnliche Gemeinschaft“ gegenüber der Lebensform Ehe den Vorteil, dass „faktische Stiefkinder“ wei­terhin Grundsicherungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit erhalten könnten. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Eheschließungs- bzw Partnerwahlfreiheit (geschützt jedenfalls durch Art 2 Abs 1 GG) durch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in nicht mehr verhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Es besteht kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Be­darfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Letztlich sieht der Senat auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzmini­mums gegen den Staat (Art 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führt § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich Einkommen einer Person „entgegenhalten“ lassen muss, gegen die es letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat. Allerdings hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, der gemäß § 1603 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch von dieser auch ohne Be­rücksichtigung einer Selbstbehaltsgrenze zu erfüllen ist (so genannte Notgemeinschaft). Die Mutter der Klägerin ist mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen. Die Mutter der Klägerin muss das von ih­rem Partner Zugewandte daher zunächst und zuvörderst ihrem Kind zuwenden. Gibt die Mutter nichts an das Kind weiter, so liegt eine Sorgerechtsverletzung vor, die – wie in jedem anderen Falle auch – zu einem Eingreifen der Mechanismen des SGB VIII führen würde. Der Gesetzgeber handelte daher noch im Rahmen des ihm im Fürsorgerecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typi­sierend unterstellt, dass in einer Patchwork-Familie mit insgesamt ausreichendem (bedarfsdeckenden) Einkommen der Bedarf auch des Stiefkindes gedeckt ist. Das SGB II hat sich insgesamt vom zivil­rechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablie­ren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Bedarfsgemeinschaften wie die vorliegende – trotz ausrei­chenden Einkommens – weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten würden.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 9 Abs 1 und 2 SGB II

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunter­halt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Eltern­teil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Nach Medieninformation Nr. 52/08 des Bundessozialgerichts zum Az.: B 14 AS 2/08 R

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