BSG: Keine Berücksichtigung von Einkommen ohne eigene Arbeit


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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass keine das Einkommen des Sozialhilfebeziehers mindernde Berücksichtigung von Kfz-Steuern und Beiträgen zur Kfz-Versicherung des Ehemannes als Halter des Pkw stattfindet. Das heißt solange der Hilfebedürftige nicht selbst – sondern lediglich sein Ehepartner – arbeitet wird die KFZ-Versicherung nicht als einkommensmindernd berücksichtigt.

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe (SGB XII); sie macht geltend, von der ihr gezahlten Altersrente, die leistungsmindernd berücksichtigt werde, müssten einkommensmindernd Kfz-Steuern und Beiträge für die Kfz-Versicherung eines Pkw berücksichtigt werden, dessen Halter und Eigen­tümer ihr Mann sei. Dieser selbst bezog Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zwei­tes Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); da er selbst jedoch kein Einkommen er­zielte, konnten die bezeichneten Aufwendungen bei ihm nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat hat die Sache jedoch mit Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 11/06 R – an das Landessozial­gericht zurückverwiesen, weil nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob der Klägerin nicht aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen.

Der Pkw des Ehemannes der Klägerin war als dessen Vermögen nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II privi­legiert und nicht bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung des SGB II nicht zu konterkarieren, ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefall­regelung des § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind. Dies be­deutet allerdings nicht, dass bei der Sozialhilfe der Klägerin, die den Pkw selbst nicht zu sozialhilfe­rechtlich anerkannten Zwecken nutzte, die vom Ehemann zu zahlenden Kfz-Steuern und Versiche­rungsbeiträge einkommensmindernd und damit leistungserhöhend zu berücksichtigen wären (§ 82 Abs 2 SGB XII); dass der Ehemann kein Einkommen bezog, von dem diese Aufwendungen hätten abgesetzt werden können (§ 11 Abs 2 SGB II), ändert hieran nichts. Den Abzug von Steuern sieht das SGB XII überhaupt nicht vor. Die Beiträge für die Kfz-Versicherung wa­ren für die Klägerin weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen; dies würde voraussetzen, dass der Pkw auch für die Klägerin selbst, nicht nur für den Ehemann, ein privi­legierter Vermögens­gegenstand iS des § 90 SGB XII wäre.

Nach Medieninformation Nr. 12/08; Az.: B 8/9b SO 11/06 R vom 18. März 2008

Hinweise zur Rechtslage:

Nach § 19 Abs 2 SGB XII werden Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebens­unterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen.

Nach § 82 Abs 2 SGB XII sind dabei vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. …,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, …,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. …

Nach § 90 Abs 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Ver­mögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. …

Nach § 7 Abs 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige unter weiteren Voraussetzungen Alg II.

Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (u.a. Ehegatten), sind auch das Einkom­men und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Dabei ist nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Gemäß § 11 Abs 2 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. …,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; …,
4. …,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. …

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