BSG: Keine Verletztenrente bei Unfall aufgund von vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf dem Weg zur Praktikumsstelle


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Nachdem das Bundessozialgericht die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst zur Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall verurteilt hatte entschied es nun, dass dem Kläger jedoch keine Rente zusteht.

Der Kläger überholte auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praktikumsstelle vor einer Berg­kuppe und einer Rechtskurve mit seinem Pkw eine Fahrzeugkolonne und kollidierte mit einem ent­gegenkommenden Pkw, dessen Fahrerin verletzt wurde. Vom Amtsgericht wurde er deswegen rechtskräftig ua. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die zuständige Berufs­genossenschaft lehnte zunächst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, wurde jedoch vom Bundes­sozialgericht zur Anerkennung dem Grunde nach verurteilt, weil der Weg zur Arbeit versichert ist (Urteil vom 4. Juni 2002 ‑ B 2 U 11/01 R ‑ SozR 3‑2700 § 8 Nr 10).

Daraufhin erkannte die Berufsgenossenschaft den Unfall als Wege-Arbeitsunfall an, versagte dem Kläger je­doch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des Amtsgerichts die Gewährung von Geldleistungen, insbesondere eine Verletztenrente.

Dies hat das Bundessozialgericht jetzt mit Urteil vom 18. März 2008 bestätigt. Dass der Arbeitsunfall „bei“ Begehung einer Straftat – der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen – eingetreten ist, steht außer Frage.

Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 102 Abs 2 SGB VII darf sie einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt. Der Zweck der Vorschrift ist es, einem Versicherten den sozialen Schutz ganz oder teilweise vorzuenthalten, wenn sozialethische Mindeststandards verletzt werden und angesichts der Schwere der Tat und ihrer Folgen die – ungeschmälerte – Gewährung der vorgesehenen Sozial­leistungen als grob unbillig empfunden würde.

Berücksichtigt werden müssen dabei auf der einen Seite die Handlung als solche und das berufliche Umfeld, in dem sie sich zugetragen hat, auf der anderen Seite die Auswirkungen der Leistungsver­sagung auf den Versicherten unter Berücksichtigung der bereits gewährten und noch zu gewährenden Leistungen. All diese Gesichtspunkte hat die Beklagte in Erwägung gezogen und in dem zu überprü­fenden Bescheid angesprochen. Es genügt, dass sie die maßgebenden und tragenden Überlegungen mitgeteilt hat, auch wenn dabei nicht auf alle Einzelheiten ausführlich eingegangen wurde.

Nach Medieninformation Nr. 11/08 des BSG; Az.: B 2 U 1/07 R vom 18.03.2008

Der maßgebliche § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII lautet:

Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgericht­lichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

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