BSG: Pauschalbetrag von 30 Euro unabhängig vom Nachweis einer Versicherung


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Das Bundessozialgericht – B 14 AS 56/07 R – hat entschieden, dass die Absetzung des Pauschbetrages von 30 Euro für Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 SGB II unabhängig davon zu erfolgen hat, ob die Versicherungsbeiträge bei einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich angefallen sind.

Aus der Entscheidung (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Sprungrevision dagegen, dass sie vom SG verurteilt worden ist, bei der Berechnung des II einen Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro für Versicherungen vom Einkommen des Klägers abzusetzen, ohne dass der Kläger den Abschluss von Versicherungen und die Zahlung von Beiträgen nachzuweisen hat.

Entscheidungsgründe:
(…) Das SG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Pauschbetrag nach § 3 Nr 1 Alg II-V (in Höhe von 30 Euro) vom Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzuziehen ist, ohne dass entsprechende Beiträge tatsächlich gezahlt bzw nachgewiesen werden müssen. Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach zu erkennen gegeben, dass die Pauschalierung unabhängig von einem Nachweis der Entrichtung von Beiträgen von jedem Einkommen abzuziehen ist. (…)
Mithin ist davon auszugehen, dass die Pauschale in Höhe von 30 Euro gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen ist. Hierfür spricht auch – was der Revisionsbeklagte zutreffend ausführt – der unbedingt formulierte Wortlaut des § 3 Nr 1 Alg II-V, nach dem die Pauschbeträge abzusetzen „sind“. Ein Vergleich mit den Regelungen in anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Steuerrecht, zeigt, dass auch dort das Wesen von Pauschalen (wie etwa der Werbungskostenpauschalen für Arbeitnehmer) gerade darin besteht, dass diese ohne jeden weiteren Nachweis vom Finanzamt bzw zuständigen Leistungsträger zu berücksichtigen sind.

Dieses Ergebnis entspricht – soweit ersichtlich – der bundeseinheitlichen Praxis sämtlicher Träger der Grundsicherung. Es ist auch in der Literatur ernsthaft nie in Zweifel gezogen worden.
Vorinstanz:
SG Detmold – S 8 AS 198/05

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