BSG: Kein schlüssiges Konzept bei Kosten der Unterkunft der Stadt Kiel


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Das Bundessozialgericht hat gestern (am 22.08.2012) entschieden, dass die von der Stadt Kiel für angemessen erachtete Mietobergrenze – vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten – kein schlüssiges Konzept erkennen lassen.

Über die fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft der Stadt Kiel wurde bereits berichtet.

Weiter hat das Bundessozialgericht entschieden, dass zwar bei Alleinerziehenden nicht pauschal die angemessenen Unterkunftskosten um 10 m2 erhöht werden, aber es müsse berücksichtigt werden, ob ein Umzug zumutbar sei. Insbesondere im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten der Kinder und deren sozialen und schulischen Umfeld seine Ermittlungen über die Zumutbarkeit eines Umzuges anzustellen.

Bisher ist zwar nur der Terminsbericht veröffentlicht worden. Dieser ist aber  deutlich ausgefallen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die im Jahre 1967 geborene Klägerin zu 1. und ihr im Jahre 1999 geborener Sohn (Kläger zu 2.), den sie allein erzieht, leben gemeinsam in einer öffentlich geförderten, 79,63 qm großen Wohnung in Kiel. Für die Wohnung war ab dem 1.8.2008 monatlich eine Bruttokaltmiete in Höhe von 471,59 Euro sowie eine Heizkostenpauschale in Höhe von 62 Euro zu zahlen. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass die von ihnen geltend gemachten KdU die Angemessenheitsgrenze überstiegen. Für zwei Personen könne nur eine Bruttokaltmiete von 373 Euro zuzüglich Heizkosten anerkannt werden. Ab dem 1.11.2008 berücksichtigte er monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich noch in Höhe von 437 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung angeführt, die angemessene Wohnungsgröße betrage nach den für Schleswig-Holstein maßgebenden Verwaltungsvorschriften bei Haushalten mit zwei Personen 60 qm. Ein Wohnflächenmehrbedarf von 10 qm wegen Alleinerziehung, der im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung anzuerkennen sei, könne bei den KdU nicht berücksichtigt werden. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis sei aus dem Kieler Mietspiegel abzuleiten. Die tatsächlichen Kosten der Kläger überstiegen die sich hieraus ergebende angemessene Referenzmiete.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger eine fehlerhafte Anwendung des § 22 SGB II. Soweit die Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung Sonderregelungen für bestimmte Personen (etwa Alleinerziehende) enthielten, seien diese auch im Rahmen des SGB II anzuwenden.

Zur Begründung führt das Bundessozialgericht in seinem Terminsbericht aus:

Die Revisionen der Kläger waren im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das LSG begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte nicht beurteilt werden, ob die Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können.

Das LSG ist in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG zutreffend davon ausgegangen, dass als abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt hier eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick auf Regelungen, die in Schleswig-Holstein die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zulassen.

Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen. Auch die Frage, ob es den Klägern möglich und zumutbar war, im örtlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (konkrete Angemessenheit), konnte aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beantwortet werden. Es war vor allem nicht zu erkennen, dass die angefochtenen Bescheide den schützenswerten Belangen der Klägerin zu 1 als alleinerziehender Mutter im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten ihres Kindes und dem sozialen und schulischen Umfeld des Klägers zu 2 hinreichend Rechnung getragen haben.

 

SG Schleswig – S 8 AS 1388/08 –

Schleswig-Holsteinisches LSG – L 11 AS 97/10 –

Bundessozialgericht – B 14 AS 13/12 R –

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