Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die Beklagte hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe bei dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10 Euro zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme angesehen, die Geldeswert habe.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landessozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2b Alg II-Verordnung in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.
Nach Medieninformation Nr. 26/08 des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2008
Angewandte Vorschriften:
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II:
„Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und …“Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V, in der Fassung vom 22.8.05 ):
§ 2 Abs 4:
„Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.“§ 2b:
„Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden.“§ 2 Abs 5 Alg II-V vom 17.12.2007 ( in Kraft ab 1. 1.2008 !):
„Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden“.
guten tag ich habe ne frage ich war 01.02.09 bis 04.02.09 im krankenhaus und ich beziehe arbeitslosengeld XII das amt hat mir den regelsatz um 73% gekürzt weil ich in stationärer behandlung mich befand meine frage daher ist ob das amt mir den regelsatz kürzen durfte ?
@ Martina
Ich gehe davon aus, dass es sich um ALG II/Hartz4 handelt. Ohne den Bescheid gesehen zu haben würde ich sagen das 73 % Kürzung nicht rechtmäßig sind.
Wenn eine eventuelle Kürzung schon länger zurück liegt, kann ich nur empfelen einen “ Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 “ zu stellen ! Sollte dieser verworfen werden, so ist man aufgrund des Antrages wieder im Fristverfahren, das dann den Widerspruch und evtl. die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zulässt !!!
Auf jeden Fall versuchen, denn ein “ NEIN “ hat man ja schon…
Vielleicht wird so ein “ JA “ daraus = Nachzahlung…
Gruß Frank Flüchter