Darf ein Jobcenter eine Sanktion verhängen wenn ein unterbezahlter Job abgelehnt wird?


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Dazu gibt es unterschiedliche Entscheidungen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 26.06.2013 – L 18 AS 1572/13 B PKH entschieden, dass eine Sanktion dann berechtigt ist , wenn der Leistungsbezieher durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses ablehnt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsberechtigte eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts in Höhe von 5,30 EUR pro Stunde abgelehnt.

Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf die das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Hinblick auf die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Bezug genommen hat, ist geklärt, wann Lohnwucher und Sittenwidrigkeit iSv § 138 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen, nämlich grundsätzlich (erst) dann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Abzustellen ist dabei auf das tarifliche Regelentgelt, nicht aber auf sonstige tarifliche Zulagen, Zuschläge und Leistungen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Lohnwuchers im Falle der angebotenen Arbeitsgelegenheit vorlagen, sind jedoch nicht ersichtlich. Bereits aus dem „Tarifspiegel Niedrigentgelte für Berlin und Brandenburg“ – Stand März 2013 – des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg der Senatsverwaltung für Arbeit, Frauen und Integration erhellt, dass in der Zeitarbeitsbranche für einfache Tätigkeiten mit Einweisung, zB für Hilfskräfte, tarifliche Stundenentgelte von 7,50 EUR gezahlt werden.

Ich halte die Entscheidung für nicht akzeptabel. Das Gericht stellt allein darauf ab, ob die Grenze zum Lohnwucher unterschritten wird.
Damit wird völlig ausgeblendet, dass ein Mensch von einem Stundenlohn in Höhe von 5,40 Euro (brutto)  nicht leben kann. Er ist dadurch zum Aufstocken gezwungen,bleibt also weiter im Leistungsbezug nach dem SGB II. Im Übrigen auch kein guter Job eines Jobcenters!  Und darauf  noch eine Sanktion ausspricht!
Angesichts solcher Gerichtsentscheidungen und der immer drängenderen Forderung nach einem Mindestlohn von 8,50 Euro bleibt die Hoffnung auf baldige politische Entscheidung.

Erfreulich richtig daher eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, 01.09.2010 – S 55 AS 24521/10 ER.

Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse dürfe von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. Eine sittenwidrige Beschäftigung sei unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 2 und dürfe ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründe, sei anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

Für das Jahr 2010 sei dies für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1035 EUR (netto: 804 EUR). (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,20 EUR)

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