Darlehen vom Jobcenter für Hose bei Übergewichtigem


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Das Sozialgericht Bremen – S 23 AS 1829/09 ER – hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem Übergewichtigen ein Darlehn für die Anschaffung einer Hose in Übergröße bewilligt. Er sei nicht auf Discounter zu verweisen die Sonderangebote in Normalgrößen haben.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

Der 41 Jahre alte allein stehende Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Er ist nach einem Gutachten von Dr. AOU. vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 10. September 2009 in seiner Leistungsfähigkeit durch eine massive Übergewichtigkeit mit Folgeerkrankungen und durch eine psychische Beeinträchtigung deutlich eingeschränkt. Am 27. August 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die Anschafung einer Hose. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 28. August 2009 ab. (…)

Es liegt jedoch insofern ein Anordnungsanspruch vor, als der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Hose gem. § 23 Abs. 1 SGB II hat. Nach dieser Vorschrift erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage gegeben. (…)

Der Bedarf ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch unabweisbar. Ein Bedarf ist unabweisbar, wenn die Abdeckung des Bedarfs keinen Aufschub duldet. Als Beispiel wird in der Kommentarliteratur auf Wintermäntel im Winter verwiesen. Nach diesen Maßstäben ist die Anschaffung der neuen Hose für den Antragsteller unabweisbar. Die Anschaffung kann auch nicht hinausgeschoben werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, dass er nur noch mit einer völlig verschlissenen und löchrigen Hose ausgehen kann.

Der Antragsteller kann auch nicht auf Ansparen verwiesen werden. (…) Dem Antragsteller ist es weder zumutbar noch möglich, so lange das Haus nicht zu verlassen, bis er den Betrag von ca. 90,00 Euro aus der Regelleistung angespart hat.

Diesbezüglich weist die Kammer darauf hin, dass sie nicht daran zweifelt, dass die anzuschaffende Hose mindestens 89,95 Euro kostet. Wegen der ärztlich attestierten (Gutachten von Dr. AOU. vom 10. September 2009) massiven Übergewichtigkeit des Antragstellers erscheint es glaubhaft, dass der Antragsteller auf günstige Hosen, wie sie z. B. von Discountern in gängigen Größen angeboten werden, nicht zurückgreifen kann.

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