Der unglückliche Lottogewinn – Anrechnung als Einkommen


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Das Sozialgericht Detmold – S 13 AS 3/09 – hat entschieden, dass ein Lottogewinn anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II ist. Die vorher gezahlten Kaufpreise für die Lotterielose seien auch nicht als gewinnmindernd zu berücksichtigen, da das Kaufen der Lose wegen der geringen Gewinnchancen wirtschaftlich unvernünftig sei. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines Lotteriegewinns als Einkommen.

Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buche (SGB II). Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe in der Lotterie B 500,00 EUR gewonnen. Aus der vorgelegten Gewinnmitteilung vom 18.10.2007 ergibt sich, dass der Gewinn auf eine Ziehung vom 09.10.2007 zurückging und der Betrag bereits auf das Konto des Klägers überwiesen wurde. (…)

Entscheidungsgründe:

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat im Oktober 2007 in der Lotterie B 500,00 EUR gewonnen. Diese 500,00 EUR verringern seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, denn es handelt sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Danach sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den dort benannten hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, dass, was er vor Antragstellung bereits hatte. Die 500,00 EUR Lotteriegewinn hatte der Kläger bei Antragstellung noch nicht und hat sie daher offensichtlich dazu bekommen. Glückspielgewinne werden daher allgemein als Einkommen qualifiziert. (…)

Die mit dem Lotteriegewinn erzielte Einnahme bleibt auch über den Monat des Zuflusses bzw. der ersten Anrechnung hinaus Einkommen. Die rechtliche Qualität dieser Einnahme ändert sich während des gesamten Verteilzeitraumes nicht. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls eine verteilte Anrechnung des Einkommens – wie in § 2 Abs. 3 Alg-II-V – gar nicht möglich wäre.

Von diesem Einkommen sind die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Danach sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Die Ausgaben sind notwendig, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde sowie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Kläger unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gewinnwahrscheinlichkeit von unter 5 Prozent die Lose der B nicht erwerben dürfen. Im Hinblick auf die angestrebte Einnahme war der Einsatz dieser Geldmittel vielmehr höchst unvernünftig und hat im Wesentlichen der Unterstützung der B und damit der privaten Lebensführung und nicht der Einnahmeerzielung gedient. Bei Aufwendungen, die zumindest zugleich der privaten Lebensführung dienen, scheidet eine Anerkennung als „Werbungskosten“ aus.

Die Beklagte hat das Einkommen zu Recht gemäß § 2 Abs. 3 Alg-II-V auf die Monate November und Dezember 2007 aufgeteilt. (…)

Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässige Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da Rechtsprechung zu der Frage, ob Ausgaben für Lotterielose von den Einnahmen abzusetzen sind, bisher nicht ersichtlich ist.

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2 Gedanken zu “Der unglückliche Lottogewinn – Anrechnung als Einkommen”

  1. Wieso unglücklich?

    Der Gewinner sollte stolz darauf sein, in Höhe seines Lottogewinns nicht auf Zuwendungen aus Steuermitteln angewiesen zu sein; auch wenn sich seine materielle Situation durch den Gewinn nicht verbessert hat.

    Dieses der Klage zugrundeliegende Anspruchsdenken macht den Sozialstaat kaputt.

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