Erstausstattung der Wohnung bei Arbeitslosengeld II


Das Bundessozialgericht – B 14 AS 45/08 R – hat entschieden, dass ein Grundsicherungsträger Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf die Anschaffung einer voll Wohnungseinrichtung übernehmen muss. Ein Darlehn ist dafür nicht ausreichend.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezog im Dezember 2003 eine 42 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Zu diesem Zeitpunkt und weiter bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV). Erst im November 2005 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger eine Erst­ausstattung für die Wohnung (Küchen- und Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag sowie ein Schuhschrank/Garderobe für den Flur). Er habe 2003 zunächst seine Schulden abbezahlt, weil er damit gerechnet habe, bald wieder Arbeit zu finden und auf eine Wohnungseinrichtung verzichtet. Er nächtige auf einer 15 Jahre alten Matratze auf dem Boden. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Anspruch auf eine Erstausstattung zunächst ab. Nach Klageerhebung und einer Wohnungsbesichtigung erkannte er den Bedarf für eine Matratze an und überwies dem Kläger zur Anschaffung 50 Euro. Hinsichtlich der weiteren Wohnungseinrichtung ge­währte er ein Darlehen in Höhe von 344 Euro wegen eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für Teppichboden und Schuhschrank lehnte er ab.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2009 im Verfahren B 14 AS 45/08 R nach mündlicher Verhandlung der Revision des Klägers stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung Aufwendungen für einen Teppichboden nicht mehr beantragt. Der beklagte Grundsicherungsträger wurde verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erst­ausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent­scheiden. Der Grundsicherungsträger ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Leistungen für Erst­aus­stattungen für die Wohnung als Zuschuss (unter Umständen auch als Sachleistungen) und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegen­ständen verzichtet hat.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweis­barer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein ent­sprechendes Darlehen. …

(2) …

(3) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

sind nicht von den Regelleistungen umfasst. Sie werden gesondert erbracht. … Die Leistungen nach Satz 1 Nr 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Quelle: Medieninformation Nr. 36/09 des Bundessozialgerichts zu Az.: B 14 AS 45/08 R
J. ./. JobCenter Steglitz Zehlendorf

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