Hartz 4 Empfänger bekommen nur die Kosten für selbstorganisierten Umzug


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Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind Umzugskosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesozialgericht in dem Verfahren B 14 AS 7/09 R zu beschäftigen.

Das Bundessozialgericht hat zwei wichtige Fragen etnschieden:

1. Ein Umzug der erfolgt weil der Grundsicherungsträger wegen einer zu hohen Miete den Hartz 4 Empfänger aufgefodert hat unzuziehen ist nicht zwisngend von einer Zustimmung des Grundsicheurngsträgers abhängig.

2. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2 muss – wenn nicht Krankheit, Behinderung oder ähnliches vorliegen – seinen Umzug selbst durchführen. Abhängig von der Art des Umzuges sind aber ein Mietwaagen und ggf. auch kosten für Helfer übernahmefähig.

Zum konrekten Sachverhalt:

Der 1942 geborene Kläger macht die Übernahme von Umzugskosten durch den beklagten Grund­sicherungsträger geltend.

Er bezog bis Ende Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen von der Stadt Bensheim. Im November 2004 beantragte er bei dem beklagten Grundsicherungsträger die Bewilligung von Leistungen zur Siche­rung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft (KdU) zu senken. Die Kosten der Unterkunft würden in bisheriger Höhe nur noch bis Ende Januar 2005 übernommen. Ende Dezember 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum 1. Februar 2005 eine kostengünstigere Wohnung in Wolfenbüttel gefunden habe. Unter Hinweis auf einen Kostenvoranschlag eines Umzugs­unternehmens über 3.645,07 Euro, dem eine Ent­fernung zwischen der Be- und Entladestelle von 405 km zugrunde lag, meldete er seine Umzugspläne bei dem Beklagten an und bat um Bewilligung bis 20. Januar 2005, weil er dann den Auftrag an die Umzugs­firma vergeben müsse.

Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist nicht reagierte, führte der Kläger den Umzug am 26. Januar 2005 durch und beantragte am 28. Januar 2005 beim Beklagten unter Vorlage der Rechnung eines Umzugsunternehmens über 3.705,10 Euro die Übernahme der Umzugskosten. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Zur Begründung machte er vor allem geltend, es fehle an einer vorherigen Zustim­mung zu den Umzugskosten.

Das Sozialgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Umzugs­kosten in Höhe von 951,25 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorherige Zusicherung sei hier entbehrlich ge­wesen, weil die Entscheidung über die Umzugskosten in treuwidriger Weise verzögert worden sei. Der Beklagte müsse aber nur die not­wendigen und angemessenen Kosten tragen. Er sei nicht grundsätz­lich verpflichtet, die Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens zu tragen. Angemessen seien lediglich die Kosten, die bei einem selbst organisierten Umzug unter Heranziehung von studen­tischen Hilfskräften angefallen wären. Das Landessozialgericht hat die allein vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen; es sei auch nicht erkenn­bar, dass er aus medizinischen Gründen gehindert gewesen sei, den Umzug selbst durchzu­führen. Darüber hinaus sei der weite Umzug des Klägers von Südhessen nach Nieder­sachsen weder aus medizinischen noch aus besonderen persönlichen Gründen erforderlich gewesen.

Der Kläger macht mit der Revision geltend, die für die Übernahme von Umzugskosten maßgebende Norm lasse nicht erkennen, dass der Grundsicherungsträger nur angemessene Kosten in dem von den Vorinstanzen verstandenen Sinn zu übernehmen habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts trügen im Übrigen nicht den rechtlichen Schluss, dass er ‑ der Kläger ‑ tatsäch­lich in der Lage gewesen sei, den Umzug auch selbst zu organisieren. Zu mehr als einer Mithilfe bei der Um­zugsfirma sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen.

Entscheidungsbegründung:

Die Bescheide des Beklagten wurden aufgehoben und dieser zur Neubescheidung verurteilt. Der Beklagte hätte über den Antrag des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt. Bei der noch zu treffenden Ermes­sensentscheidung wird der Beklagte zu beachten haben, dass dem Kläger zumindest die von den Vorin­stanzen zugesprochenen 951,20 Euro zu gewähren sind, weil er selbst gegen diese Verurteilung keine Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Umzugskosten durch die Beklagte scheitert aber nicht daran, dass er vor dem Umzug keine Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers er­halten hatte. Die vorherige Zusicherung war hier ausnahmsweise nicht erforderlich, weil der Träger die Entscheidung in treuwidriger Weise verzögert hat. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Beklagte den Kläger unter Druck gesetzt hat, bereits zum 1. Februar 2005 die Kosten seiner bisheri­gen Unterkunft in erheblichem Umfang zu senken, obwohl hierfür eine Rechtsgrundlage nicht zu er­kennen ist.

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten (gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II), weil der Umzug vom Beklagten weder genehmigt worden ist, noch überhaupt genehmigungsfähig war. Der Umzug wäre nur dann genehmigungsfähig gewesen, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Gründe festgestellt sind, die einen Umzug von Bensheim nach Braunschweig über eine Distanz von ca. 400 km rechtfertigen.

Folglich kam nur eine Kostenerstattung für einen sonstigen Umzug gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Entscheidung über das Ob und das Wie eines solchen Umzugs steht im Ermessen des Trägers, wobei als Ermessensgesichtspunkte auch die Überlegungen heranzuziehen sind, die bei der Prüfung der „Angemessenheit“ der Umzugskosten eines genehmigungsfähigen Umzugs maßge­bend wären. Insbesondere besteht bei Umzügen im Regelungsbereich des SGB II eine Obliegenheit, die Kosten eines Umzugs möglichst gering zu halten. Dieser ist daher im Regelfall selbstorganisiert durchzuführen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Hilfskräften und Mietwagen. Lediglich in Aus­nahmefällen (Alter, Behinderung, Vorhandensein von Kleinkindern etc.) kommt die Übernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens in Betracht.

Az.: B 14 AS 7/09 R R. ./. Neue Wege Kreis Bergstraße Eigenbetrieb

Quelle: Medieninformation Nr. 18/10 des Bundessozialgerichts

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