Hartz 4 Empfänger müssen nicht frieren – Öl tanken im Winter – einstweiliger Rechtsschutz


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Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren (S 30 AS 7/13 ER) entschieden, dass einer Familie Leistungsbezug nach dem SGB II vorläufig Heizkosten für das Tanken von 500 Litern Heizöl zustehen, wenn der Tank fast leer.

Die Mandanten wohnen in einem kleinen Haus – Wohnungen für 5 Personen gibt es im Kreis Plön zur Mietobergrenze nicht – das sehr schlecht isoliert ist. Die vom Jobcenter Kreis Plön bewilligten Kosten für Heizung waren durch das Tanken von Öl sowie für das Kaufen von Holz bzw. Briketts (das Haus wird nur mit der Ölheizung bei den derzeitigen Temperaturen nicht richtig warm) aufgebraucht. Die Mandanten hatten in den Vormonaten schon zwei Anträge auf einen weiteren Heizkostenzuschuss gestellt. Die Anträge waren jeweils abgelehnt worden. Ein erneuter Antrag Anfang des Jahres wurde 10 Tage lang nicht bearbeitet. Daraufhin habe ich für die Mandanten ein Eilverfahren eingereicht.
Im Laufe des Verfahrens hat das Jobcenter weitere gut 210,00 Euro bewilligt. Dabei entspricht die nunmehr gewährte Summe dem Maximalwert des Heizkostenspiegels von 2012. Das Sozialgericht Kiel hat nun noch weitere rund 280,00 Euro bewilligt. Heizöllieferanten liefern in der Umgebung erst ab 500 Litern Heizöl an.

Dies ist eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Es bleibt also abzuwarten, wie das Gericht in der Hauptsache entscheidet. Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass die Entscheidung nur zur Abwendung einer Notlage getroffen wurde.

Ich bin aber zuversichtlich, dass das Gericht auch in der Hauptsache so entscheiden wird. Im Heizkostenspiegel selbst ist zum Beispiel ausdrücklich vermerkt, dass dieser nicht geeignet ist, um Einzelfallentscheidungen im SGB II Bereich zu treffen.

Sie sehen, es lohnt sich sich zu wehren. Wenn Sie ein solches Problem haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin.

Für diejenigen, die die Begründung des Gerichts interessiert, habe ich sie (bearbeitet und gekürzt) angefügt:

Anhand dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer, da die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht haben. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Umfang von 500 I Heizöl zu einem Preis von insgesamt € 494,45, der durch Erlass des Bescheides vom 23.01.2013 bereits in Höhe eines Betrages von € 211,25 erfüllt wurde. Somit besteht ein weiterer Anspruch in Höhe von Differenz und damit in Höhe von € 283,29.

Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach § 22 SGB Abs. 1 Satz 1 II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach der Gesetzesänderung vom 01.04.2011 fällt die Erzeugung von Warmwasser nun nicht mehr unter den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II. Nach der alten Gesetzeslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung waren die Kosten der Warmwasserbereitung zwar dem Grunde nach Aufwendungen für Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Weil die Kosten der Warmwasserzubereitung als Anteil der Haushaltsenergie aber bereits von der Regelleistung erfasst seien und nicht doppelt gedeckt werden müssten, waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung um den Warmwasseranteil zu bereinigen. Dieser Warmwasserabzug entfällt nach der neuen Gesetzeslage.

Das hat zur Folge, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung seit dem 01.01.2011 um den bisherigen Warmwasseranteil höher ausfallen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber nach § 21 Abs. 7 SGB II bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II einen Mehrbedarf anerkennt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Damit aber hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nunmehr auch die Versorgung mit Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählt, wenn diese über die Heizungsanlage mitläuft. Aus Sicht der Kammervorsitzenden kann es im hiesigen Verfahren dahinstehen, ob die Gewährung weiterer Leistungen für die Heiz- und Warmwasserkosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang angemessen ist. Unstreitig steht nach den Ortsermittlungen am 22.01.2013 fest, dass der Tank fast ganz leer ist und die Antragsteller daher auf weitere Leistungen angewiesen sind. In welcher maximalen Höhe nach der Bescheidung vom
23.01.2013 noch ein Anordnungsanspruch besteht, braucht derzeit nicht festgestellt werden.

Zumindest sind den Antragstellern vorläufig Leistungen für die Kosten des Bezuges von Heizöl in einem Umfang von 500 lI zu gewähren. Im Rahmen einer Internet-Recherche der Kammervorsitzenden über die Kosten des Heizölbezuges in der Region der Antragsteller wurde deutlich, dass kein Anbieter für einen Ölbezug unter 500 lI zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund der faktischen Unmöglichkeit für einen Betrag in Höhe von € 211,25 aktuell mit Heizöl. versorgt zu werden, sind den Antragstellern weitere Leistungen in Höhe von € 283,20 zu gewähren. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz der bereits im Bescheid vom 23.01.2013 gewährten Leistungen in Höhe von € 211,24 und dem nach einer Internetrecherche günstigem Angebot in der Region der Antragsteller. Unter (…) können 100 l für einen Preis von € 98,89 inkl. Mehrwertsteuer frei Haus bestellt werden. Somit fallen für den Minimalbezug im Umfang von 500 I Gesamtkosten in Höhe von € 494,45 an. Der Anspruch entsteht in Höhe der Differenz zwischen € 494,45 und € 211,25 und somit in Höhe von € 283,20.

Eine etwaige Unangemessenheit der Kosten steht der Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von € 283,20 im hiesigen Verfahren auch aus dem Grund nicht entgegen, dass den Verwaltungsakten keine Kostensenkungsaufforderung entnommen werden kann. Es wird auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hingewiesen, der für die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung Anwendung findet.

Aufgrund der aktuellen Wintertemperaturen und des Umstandes, dass auch die Warmwasserbereitung über das Heizöl erfolgt, ist es den Antragstellern nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Angelegenheit duldet keinen Aufschub bis dahin.

Ein Anordnungsgrund ist unstreitig gegeben.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass der weitere Betrag in Höhe von € 283,20 insbesondere aufgrund des Umstandes vorläufig zu gewähren ist, dass sich ein Bezug in einem Umfang von unter 500 l tatsächlich schwierig bis unmöglich gestaltet. Es ist noch keine Aussage darüber getroffen, in welchem Umfang den Antragstellern in der Hauptsache einen Anspruch zusteht. Der Anspruch auf vorläufige Gewährung folgt aus der aktuell unstreitig bestehenden Notlage.

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5 Gedanken zu “Hartz 4 Empfänger müssen nicht frieren – Öl tanken im Winter – einstweiliger Rechtsschutz”

  1. Meines Erachtens ist der BWHS hier generell nicht anwendbar, da dieser nur für zentralbeheizte Wohnungen zutreffend ist. Das kleine Haus wird offensichtlich mit einer Etagenheizung beheizt. Zusätzlich verfügen die Bewohner wahrscheinlich über einen Kamin. Der BWHS ist außerdem nur ab einer Gebäudegrundfläche ab 100 m² ausgelegt. Wahrscheinlich müsste man zusätzlich auch die Gesamtangemessenheit der KdU betrachten. Oftmals sind die kalten Miet/Wohnkosten bei Einfamilienhäusern geringer als bei abstrakt angemessenen Mietwohnungen. Somit ist in der Regel eine Gesamtangemessenheit der Wohnkosten auch bei höheren Heizkosten gegeben. Dies sehen die Jobcenter auf Grund von Sparzwängen allerdings bewusst anders. Allerdings sollten die Richter meines Erachtens es besser wissen. Tun sie allerdings bei eigener Erfahrung im SG Neubrandenburg auch nicht.
    Arno S.

    • Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe vor mindestens 3 Wochen einen Zuschuss für Heizöl beim Jobcenter beantragt. Es wurde mir vergangenen Donnerstag mitgeteilt das mein Antrag noch immer im Posteingang liegen würde und noch einiges vor mir bearbeitet werden würde. Ich beziehe derzeit ALG 1 Als Ausbildungsgeld. Ich habe auch Wohngeld beantragt. Kann mich das Jobcenter jetzt so stehen lassen ? Ich habe eine Chronische Bronchitis und habe mich jetzt das Wochenende mit Strom Heizungen in der Steckdose etwas gewärmt. Ausschalten konnte ich sie aber nicht, da es sonst gleich wieder kalt wurde.

      Kann ich im Falle des Falles auch die Stromkosten wieder zurück erstatten lassen. ?

      Ich bitte Sie nur um Tipps.

  2. Ping Volle Übernahme von Heizkosten trotz Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters | Rechtsanwalt in Kiel

  3. Hallo . ich erhielt den Bewilligungsbescheid am 04.12.18. Für Heizöl . es steht da das das Geld überwiesen wird. Dich bisher ist es nicht da . Ich verstehe das nicht . Ich soll nach Kauf die Rechnung vorlegen . Lg

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