Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Wohnkosten wie alleine wohnende auch wenn Sie in WG wohnen


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Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt entschieden – S 20 AS 5022/08 ER – und sich damit der in Schleswig Holstein geltenden Rechtsprechung angeschlossen – L 6 AS 6/06.

Die Antragstellerin wohnt in einer Wohngemeinschaft mit Mitbewohnern die sich nicht im ALG II-Bezug befinden. Die ARGE hatte Ihr lediglich die „angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung“ für einen 2-Personenhaushalt berücksichtigt.

Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):

(…) Es besteht darüber hinaus aber ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,17 EUR. Durch die Antragsgegnerin sind die laut Mietvertrag auf die Antragstellerin entfallenden hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 289,50 EUR zu übernehmen, welche lediglich um die Warmwasserpauschale von 6,33 EUR zu bereinigen sind.

Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 289,50 EUR bzw. nach Berücksichtigung der Warmwasserpauschale in Höhe von 283,17 EUR sind angemessen in diesem Sinne, da sie den von der Antragsgegnerin als angemessen anerkannten Betrag unterschreiten. Die Antragsgegnerin hält für einen 1-PHH entsprechend des Stadtratsbeschlusses Nr. V2198-SR62-08 vom 24.01.2008 eine Bruttokaltmiete von 252,45 EUR und Heizkosten von 56,25 EUR, insgesamt also Kosten der Unterkunft und Heizung von 308,70 EUR für angemessen.

Die Angemessenheit ist im vorliegenden Fall an den für einen 1-PHH geltenden Maßstäben zu messen. Denn die Antragstellerin ist alleiniges Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dass sie mit ihrem Mitbewohner eine Wohngemeinschaft bildet, ändert hieran nichts. (…)

Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen Mitbewohner Wohn- und Haushaltsgemeinschaften Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften gleichzusetzen. (…)

Sozialgericht Dresden, S 20 AS 5022/08 ER vom 22.10.2008 (rechtskräftig)

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2 Gedanken zu “Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Wohnkosten wie alleine wohnende auch wenn Sie in WG wohnen”

  1. Hallo, habe mal eine Frage. Wohne in Kiel und bin alleinerziehende Mutter. Meine Tochter ist jetzt 7 Monate. Wenn ich jetzt umziehen wollen würde, wieviel würde ich an Miete (ohne Heizung und Strom) dürfen? Richtet sich das noch nach Alt oder Neubau? Und die qm-Zahl?

    • @ Jessica:
      Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung alt oder neu ist. Ca. 60 qm dürften angemessen sein. Es darf aber auch etwas mehr oder weniger sein.
      Als Mietkosten werden (für einen 2-Personenhaushalt) derzeit 361,75 Euro zzgl. Heizkosten übernommen.
      Es gibt aber ein zwei weitere Klippen. Lassen Sie sich beraten. Sie brauchen sich nur einen Beratungshilfeschein zu besorgen.

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