Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Fernseher


Das Sozialgericht Frankfurt – S 17 AS 388/06 – hat am 28.05.2009 entschieden, dass Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf Fernseher haben, da ein Fernseher sozialüblichen Standard darstellt. Daher können Hartz IV-Empfänger für die Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes beanspruchen.

Aus der Entscheidung (bearbeitet und gekürzt):

(…) Die Klägerin, die bis dahin bei ihren Eltern wohnte, zog am 24.10.2005 in eine eigene Wohnung und beantragte am selben Tag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antrag umfasste auch einen Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich eines Fernsehgerätes.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 09.11.2005 einen Betrag von 830 EUR für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Dem Antrag vom 24.10.2005 könne nur teilweise entsprochen werden. In einer die gewährte Leistung aufschlüsselnden Aufstellung fehlte das beantragte Fernsehgerät. (…)

Zur Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II gehören sämtliche Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind und dem Hilfeempfänger ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Dies umfasst alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind. Das Merkmal der Erstausstattung ist dabei erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt, wobei dies von einem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf abzugrenzen ist. (…)

Auch ein Fernsehgerät zählt jedoch zur Erstausstattung; es stellt ein Einrichtungsgerät dar, das üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden und im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zur geordneten Haushaltsführung erforderlich ist.

Bei der Bestimmung des Begriffs der Erstausstattung kann auf die vormalige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1a Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückgegriffen werden. (…)

Demnach sind Fernsehgeräte in Haushalten unterer Einkommensgruppen als den maßgeblichen Vergleichshaushalten üblicherweise vorhanden. Ein Fernseher als Haushaltsgegenstand stellt damit den sozial üblichen Standard auch in unteren Einkommensgruppen dar. Damit umfasst ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandensein eines Fernsehers. Insofern ist er auch für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich. Für eine geordnete Haushaltsführung in diesem Sinn ist nicht nur – wovon jedoch offenbar die Beklagte ausgeht – die Ausstattung mit dem absolut Notwendigsten zu verstehen, sondern das Vorhandensein derjenigen Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind und insofern den maßgeblichen soziokulturellen Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB II beansprucht werden kann. Anderenfalls käme es insofern zu einer (unzulässigen) Ausgrenzung der Leistungsempfänger. Auf Fernsehabende bei Nachbarn müssen sie sich nicht verweisen lassen.

Allerdings besteht im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II grundsätzlich nur ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung gebrauchter Gegenstände, da der Kauf gebrauchter Haushaltsgegenstände einem üblichen, sparsamen Verhalten entspricht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Verweis auf einen gebrauchten Gegenstand wegen dessen Eigenart unzumutbar ist (so bei einer Matratze). Hinsichtlich eines Fernsehgerätes besteht indes kein Zweifel an der Zumutbarkeit der Anschaffung nur eines gebrauchten Gerätes. (…)

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