Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Überahme der Kosten für die PKV


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Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung für privat versicherte Hartz IV Empfänger getroffen. Das Bundessozialgericht hat ent­schieden, dass ein als selbständiger Rechtsanwalt Tätiger und privat krankenversicherter Arbeitslosengeld II Empfänger seit 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.

Der Hartz IV Empfänger konnte nicht mehr ‑ wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der ge­setzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.

Insofern besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvoll­ständig­keit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stär­kungs­gesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversi­cherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Die schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen „bezahlbaren Basistarif“ und dies berücksichti­gende Regelungen, die sicherstellten, dass „die Betroffenen finanziell nicht überfor­dert würden“. Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht für eine gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte Leistungsempfänger in vollem Umfang und Beiträge zur privaten Kran­kenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen dadurch der Eintritt einer Hilfebe­dürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.

Schließlich wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversi­cherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden. Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist ‑ hinsichtlich der offenen Bei­tragsanteile ‑ daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.

Az.: B 4 AS 108/10 R –  L. ./. Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken

Rechtsgrundlage

§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit

1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungs­bezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versiche­rung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbei­trag hilfebedürftig würden.

Quelle: Pressemitteilung 3/11 des Bundessozialgerichts

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