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Hartz IV trotz Jugendarrest

Erstellt von RA-Felsmann am Dienstag 6. April 2010

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 01.03.2010 Az.: S 29 AS 1053/09 entschieden, dass auch wer einen nach dem (JGG) verbüßt, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch ( II) hat. Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, gelte hier nicht.

Geklagt hatte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge, die von ihm das für die Zeit vom 17.06. bis 01.07.2009 zurückhaben wollte. In dieser Zeit befand der Mann sich in einer Jugendarrestanstalt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG.

Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift. Hierdurch solle einem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Deshalb liefere der hier verhängte Jugendarrest keinen Grund dafür, Leistungen zu verweigern.

Das Sozialgericht Gießenhat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung 2010/2 des SG Gießen

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