Heizkosten – Keine Anrechnung wenn ein Teil der Heizkosten aus Regelleistung gezahlt wurde


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Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 31.01.2013 entschieden- S 40 AS 5401/11, dass  Heizkostenguthaben nicht als „Einkommen“ berücksichtigt werden darf,  wenn ein Leistungsbezieher, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus der Regelleistung bezahlt hat. Die  Berufung wurde zugelassen.

Das Sozialgericht hat die Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die der Klägerin im Juni 2011 zugeflossene Rückzahlung des von ihrem Gasversorger für den Zeitraum 19.05.2010 bis 09.05.2011 ermittelten Guthabens in Höhe von 310,01 EUR kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als den Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung in den Monaten Juli und August 2011 mindernd berücksichtigt werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass § 22 Abs. 3 SGB II seinem Wortlaut nach Rückzahlungen/Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, diese mindernde Wirkung nicht nur grundsätzlich sondern auch ohne Einschränkung zuweist. Das Gericht hält jedoch in Fällen wie dem Vorliegenden eine einschränkende Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II für geboten.

Nachdem die von der Klägerin für Gaslieferungen und damit für Heizung monatlich zu leistenden Vorauszahlungen mit 53,00 EUR bzw. 58,00 EUR jedenfalls seit Juni 2009 angemessen gewesen waren, änderte sich dies ab Juni 2010, weil der Gasversorger der Klägerin mit seiner Abrechnung vom 30.05.2010 für das neue Abrechnungsjahr den monatlichen Abschlagsbetrag auf 97,00 EUR festsetzte. Für den Fall unangemessen hoher Heizkosten war die Klägerin vom Beklagten bereits im Bescheid vom 23.02.2009 aufgefordert worden, die Heizkosten zu senken; als Möglichkeit dies zu erreichen war der Klägerin dabei in erster Linie „Verbrauchsreduzierung“ genannt worden. Dieser Aufforderung hat die Klägerin auf die Abrechnung vom 30.05.2010 hin im Abrechnungsjahr 19.05.2010 bis 09.05.2011 offensichtlich Folge geleistet – gegenüber dem Abrechnungsjahr 20.05.2009 bis 18.05.2010 senkte sie ihren Gasverbrauch von 16.698 kWh (1584 m³) auf 10.973 kWh (1040 m³). Allerdings konnte sich dies auf die von der Klägerin zu tragenden Kosten zunächst gar nicht auswirken – weil der Gasversorger (wie dies üblich ist) nur einmal jährlich den Verbrauch erfasste und hierüber abrechnete. Ob und welche Auswirkungen es hatte, dass die Klägerin ab Juni 2010 – mit dem Ziel, wie vom Beklagten gefordert, ihre unangemessenen Heizkosten zu senken – ihren Verbrauch an Heizenergie reduzierte, konnte sich vielmehr erst aus der nächsten Abrechnung des Gasversorgers ergeben. Da der Beklagte im Bescheid vom 21.06.2010 die für 1 Jahr maximal angemessenen Heizkosten mit 764,16 EUR angegeben hatte, durfte die Klägerin jedoch davon ausgehen, selbst und damit aus ihrer Regelleistung, solange sie kein (den Regelbedarf deckendes) Einkommen haben würde, für den neuen Abrechnungszeitraum nur dann und insoweit die Heizkosten tragen zu müssen, als diese den Betrag 764,16 EUR übersteigen würden. Nach der Abrechnung des Gasversorgers vom 26.05.2011 war dies in Höhe von lediglich 89,83 EUR der Fall. Da der Beklagte die von der Klägerin an ihren Gasversorger zu leistenden Vorauszahlungen jedoch ab Juni 2010 in Höhe von 33,32 EUR und ab Januar 2011 in Höhe von 34,42 EUR, weil unangemessen, bei Gewährung von Arbeitslosengeld II an die Klägerin nicht berücksichtigte, hat die Klägerin im Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 tatsächlich 405,34 EUR „selbst“ an ihren Gasversorger gezahlt. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt während des „Abrechnungsjahres“ 19.05.2010 bis 09.05.2011 Einkommen erzielt, erst recht nicht in ihren Regelleistungsbedarf deckender Höhe. Die vom Beklagten wegen Unangemessenheit der Heizkosten nicht berücksichtigten Teilbeträge der Abschlagszahlungen an ihren Gasversorger musste die Klägerin also aus ihrer Regelleistung bestreiten.

Soweit die Klägerin es nicht vermochte, durch Verbrauchsreduzierung ihre Heizkosten (wieder) auf einen angemessenen Betrag zu senken, ist ihr dies zuzumuten (was sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt). Soweit ihr dies aber gelungen ist, sich lediglich zunächst auf ihre tatsächlichen Heizkosten nicht auswirkte (wegen des Prinzips der Jahresabrechnung des Gasversorgers), kann es nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht angehen, der Klägerin den „Lohn“ für ihre (vom Beklagten geforderten!) Kostensenkungsbemühungen vorzuenthalten. Genau dies geschah aber, als der Beklagte die Heizkostenrückzahlung vom Juni 2011 auf Kosten der Unterkunft und Heizung im Juli und August 2011 „anrechnete“, denn damit musste die Klägerin die 310,01 EUR Heizkostenrückzahlung einsetzen, um die Kosten für Unterkunft und Heizung für Juli und August 2011 insoweit, als der Beklagte den Bedarf gemindert sah, bezahlen zu können. Es dem Beklagten zu ersparen, Kosten (für Juli und August 2011) zu übernehmen, die an sich angemessen sind, darf nicht daraus resultieren, dass die Klägerin aus ihrer Regelleistung ein Jahr lang Abschlagszahlungen an ihren Gasversorger leisten musste, die der Höhe nach durch das Verbrauchsverhalten der Klägerin in diesem Zeitraum nicht gerechtfertigt waren. Hätte die Klägerin ab Juni 2010 lediglich 70,00 EUR an ihren Gasversorger als monatliche Abschlagszahlung leisten müssen, hätte dies nichts daran geändert, dass der Beklagte 62,58 EUR bzw. 63,68 EUR als für Heizkosten angemessen übernommen hätte. Die Klägerin hätte dann aber tatsächlich nur 89,83 EUR aus ihrer Regelleistung draufzahlen müssen, kein Heizkostenguthaben aufgebaut und folglich für Juli und August 2011 zweifellos auch nach Auffassung des Beklagten Anspruch darauf gehabt, dass ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt werden. Dass der Klägerin von ihrem Gasversorger eine höhere Abschlagszahlung abverlangt wurde, war für die Klägerin aber nicht vermeidbar und kann nicht dazu führen, dass die Klägerin 310,01 EUR „verliert“. Die Klägerin würde dann nämlich sogar schlechter stehen, als wenn sie der Aufforderung des Beklagten zur Verbrauchsreduzierung nicht nachgekommen wäre.

Da die Ansparung des Heizkostenguthabens in Höhe von 310,01 EUR aus einer Zeit stammte, in welcher die Klägerin (weil der Beklagte nur die angemessenen Heizkosten übernahm) in das Guthaben übersteigender Höhe die Heizkosten selbst (und sogar aus ihrer Regelleistung) tragen musste, darf das Guthaben nach alledem weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als „Einkommen“ berücksichtigt werden.

Waren die Bedarfe der Klägerin für Unterkunft und Heizung damit auch in den Monaten Juli und August 2011 nicht gemindert, standen der Klägerin für Juli weitere 295,00 EUR sowie für August weitere 15,01 EUR als Leistung nach dem SGB II zu.

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