Heizkostennachforderungen sind vom Erst- oder Fortzahlungsantrag umfasst


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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 20 AS 26/08 – hat entschieden, dass wenn Bedürftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen für den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte an den Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für eine Heizkostennachforderung zu zahlen hat, die der Kläger dem Beklagten nicht sofort vorgelegt hat.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Er bewohnt eine 49 qm große Wohnung zur Miete. Die Heizkosten (Versorgung mit Gas) rechnen die Stadtwerke E. direkt gegenüber dem Kläger ab. Am 10.01.2006 erhielt der Kläger eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2005. Er reichte diese Abrechnung am 08.02.2006 ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2006 einen entsprechenden Betrag bewilligte. Der monatliche Abschlag betrug 2006 dann 52,00 EUR und war erstmalig im Februar 2006 fällig. (…)

Unter dem 09.01.2007 erstellten die Stadtwerke E. die Jahresabrechnung für das Jahr 2006 für den Kläger. Ausweislich dieser Abrechnung, in der sowohl Erdgas als auch Stromlieferungen abgerechnet wurden, lag der Anteil der Gaskosten bei 623,87 EUR. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abschläge ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 203,44 EUR. Der neue monatliche Gesamtabschlag, der ab dem 28.02.2007 monatlich zu zahlen war, betrug 90,00 EUR. Davon entfielen 60,00 EUR auf die Gaskosten. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag war am 30.01.2007 fällig.

Am 7.3.2007 ging bei dem Beklagten ein vom Kläger mit Datum vom 02.03.2007 gefertigtes Schreiben ein, mit dem der Kläger die Jahresabrechnung des Energieversorgers übersandte und sowohl die Übernahme des sich aus dieser Rechnung ergebenden Nachforderungsbetrages als auch eine Nachzahlung der neuen Abschläge für Februar und März begehrte. Zur Ermittlung des Nachzahlungsbetrages stellte der Beklagte ausweislich eines internen Vermerkes die tatsächlichen Gaskosten für das Jahr 2006 abzüglich eines 18%igen Abschlages für die Warmwasseraufbereitung (623,87 EUR – 112,30 EUR = 511,57 EUR) den 2006 insgesamt gewährten Leistungen für Heizung in Höhe von 457,60 EUR gegenüber. Daraus ergab sich ein Restanspruch von 53,97 EUR. In einem Bearbeitungshinweis hieß es allerdings weiter: „Eine Nebenkosten-/Heizkostenabrechnung ist innerhalb einer angemessenen Frist von längstens einem Monat vorzulegen. Anderenfalls ist im Falle einer Antragstellung eine Übernahme abzulehnen, da es sich bereits um mietrechtliche Schulden handelt.“ (…)

Entscheidungsgründe:
(…) Im Hinblick auf die damit streitgegenständliche Frage der Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten Januar bis März einschließlich Leistungen für die Jahresabrechnung der Stadtwerke E. ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschwert, da die Bescheide insofern rechtswidrig sind. Dem Kläger steht sowohl ein Anspruch auf Leistungen für den Heizkostenabschlag im Februar 2007 in Höhe von 49,20 EUR als auch ein Anspruch auf Leistungen für die Heizkostennachforderung in Höhe von 53,97 EUR aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Dieser Anspruch ist in Höhe von 4 % ab dem 01.10.2007 zu verzinsen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abschlags für Januar und März 2007, auf Erstattung des Gesamtbetrages der Jahresabrechnung der Stadtwerke E. und auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 5 % besteht dagegen nicht.

Im Hinblick auf das vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2008 abgegebene Teilanerkenntnis war der Beklagte in dieser Höhe ohne Weiteres zu verurteilen.

Die Kammer weist ergänzend auf Folgendes hin: Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen. Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der – hier unstreitigen – Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst.

Gerade weil der Bedarf aufgrund einer Heizkostennachzahlung ohne Weiteres als laufender aktueller Bedarf anzusehen ist und auch immer ein entsprechender Antrag in Gestalt des vorangegangenen Erst- bzw. Fortzahlungsantrags unterstellt werden kann, hält die Kammer eine Ablehnung der Übernahme der Kosten wegen verzögerter Vorlage der Abrechnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung für möglich. Allerdings hat das SG Aachen in seinem Urteil vom 14.06.2007 (S 9 AS 146/06) ausgeführt, dass Nachforderungen aktueller Bedarf nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit seien. Die im dortigen Fall erst nach sieben Monaten nach ihrer Erstellung vorgelegte Nebenkostennachforderung sei jedenfalls nicht zu übernehmen. Das SG Dresden hat in einem Beschluss vom 11.09.2006 (S 34 AS 1334/06 ER, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 26) ausgeführt, ein gegenwärtiger Bedarf sei ab dem Moment ausgeschlossen, in dem der Hilfebedürftige mit der Zahlung der entsprechenden Leistung gegenüber dem Dritten in Verzug gerate. Ab dann handele es sich im Verhältnis von Leistungsempfänger und Leistungsträger lediglich um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II.

Soweit tatsächlich vertreten werden sollte, dass eine Vorlage von Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnungen bis zu deren Fälligkeit zu erfolgen habe, so folgt die Kammer dem nicht. Gemäß § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig. Dann aber wäre es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich unmöglich, eine Nachforderung vor Fälligkeit dem Leistungsträger vorzulegen. Eine darüber hinausgehende zeitliche Vorgabe für die Vorlage einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung ist – mit Ausnahme des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung – nach Auffassung der Kammer aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass es dem Hilfebedürftigen durchaus zumutbar ist, entsprechende Rechnungen zeitnah vorzulegen. Daraus kann aber noch kein Ausschlusskriterium bei verzögerter Vorlage abgeleitet werden. Demnach ist auch das Kriterium des zivilrechtlichen Verzuges entgegen der Auffassung des SG Dresden (a.a.O.) nicht maßgeblich. Zwar bietet dieses Kriterium wie auch beispielsweise das Abstellen auf den Kalendermonat, einen Zeitraum von 30 Tagen, den Bewilligungszeitraum oder einen Zeitraum von sechs Monaten durchaus einen möglichen Anknüpfungspunkt. Jeder einzelne dieser Anknüpfungspunkte begegnet aber dem Einwand einer gewissen Willkürlichkeit und fehlenden gesetzlichen Verankerung. Dass das Problem der Konkretisierung auch im Falle der Verwirkung besteht, ist jedenfalls für den vorliegenden Fall unschädlich, da nach einem Zeitraum von knapp zwei Monaten nach Erstellung der Rechnung (der Zugang der Rechnung beim Kläger ist unklar geblieben) jedenfalls keine Verwirkung anzunehmen ist.

Auch wenn das Problem bisher ausdrücklich nur in wenigen Entscheidungen angesprochen worden ist, so finden sich doch weitere Entscheidungen, die die Maßgeblichkeit eines größeren Zeitraumes jedenfalls als zwei Monate nahelegen. So war für das Bayerische LSG (a.a.O., juris, Rdnr. 7) entscheidend, dass der Rechnungsbetrag „im Jahr 2005 fällig“ war. Auch das SG Dortmund (a.a.O., juris, Leitsatz 5, Rdnr. 42) hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Nachforderung im „Leistungsbezugszeitraum“ fällig wird. Das BSG führte in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 34) aus, dass im Zusammenhang mit § 22 SGB II im dortigen Fall keine höheren Leistungen zu gewähren seien, da die Kläger selbst eingeräumt hätten, dass Zahlungen „im streitigen Zeitraum“ nicht hätten erbracht werden müssen. Deshalb habe es sich nicht um einen tatsächlichen Bedarf gehandelt. Der streitige Zeitraum betrug im dortigen Fall immerhin fünf Monate. In einem weiteren Urteil des BSG (vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 13), das sich ausdrücklich mit Heizkosten befasste, wurde als entscheidende „Trennlinie“ allein der Eintritt der Hilfebedürftigkeit gesehen. Aus der Tatsache, dass in den genannten Entscheidungen allein auf die Fälligkeit im Bedarfszeitraum bzw. während des Leistungsbezuges abgestellt wird, kann gefolgert werden, dass eine weitergehende Einschränkung grundsätzlich nicht möglich ist.

Wenn der Beklagte im Anschluss an das Urteil des SG Aachen vom 14.06.2006 (S 9 AS 146/06) vorträgt, für die von ihm gewählte Lösung spreche, dass für den umgekehrten Fall, nämlich der Erstattung von Vorauszahlungen, anerkannt gewesen sei, dass der Erstattungsbetrag im Monat des Zuflusses als Einkommen, in den Folgemonaten aber als Vermögen anzusehen gewesen sei, so erscheint dies durchaus fraglich. Die Erstattung von Vorauszahlungen dürfte – vor der Neufassung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II – vielmehr als einmalige Einnahme anzusehen gewesen sein, die entsprechend der Alg II-V in der jeweils geltenden Fassung auf den Bedarf anzurechnen war. Im Übrigen findet sich auch in dem vorgenannten Urteil des SG Aachen keine Festlegung im Sinne des Beklagten. Denn das SG Aachen führte aus, dass „jedenfalls“ dann nicht mehr von aktuellem Bedarf auszugehen sei, wenn eine Abrechnung erst nach sieben Monaten vorgelegt werde. Ein solches Ergebnis ließe sich möglicherweise auch unter Heranziehung von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m dem Grundsatz der Verwirkung erreichen. (…)

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