Höhere Kosten der Unterkunft durch Entschedung des BSG gesichert


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Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2013 im Fall des Landkreises Ravensburg eine grundsätzliche Entscheidung zu den Kosten der Unterkunft getroffen.

Viele Kommunen, Städte oder Landkreise die kein schlüssiges Konzept im Sinne de Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben haben sich bisher geweigert einen über den Wert nach § 12 WoGG hinaus gehenden Betrag als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Ich habe schon seit längerem die Auffassung vertreten, dass ein Sicherheitszuschlag zu gewähren ist.

Das Urteil dürfte aber auch für die Bereiche Plön, Rendsburg, Neumünster oder Eckernförde gelten.
Sollten Sie in einem der genannten Bereich wohnen und nicht die vollen Kosten der Unterkunft vom Jobcenter erhalten, dann lohnt sich ein Widerspruch.

Dem Fall den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Der zunächst selbständig tätige Kläger mietete zum 1.12.2008 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm in Argenbühl/Landkreis Ravensburg an. Hierfür entrichtete er eine Grundmiete in Höhe von 380 Euro zzgl einer Vorauszahlung auf Betriebskosten in Höhe von 80 Euro. Seit 2009 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zuge der Bewilligung forderte der Beklagte den Kläger auf, die Unterkunftskosten zu senken. Die Kosten für Unterkunft wurden zunächst in tatsächlicher Höhe, ab 1.12.2009 nur noch unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 245 Euro bewilligt.

Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft zu zahlen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Für den von dem Beklagten herangezogenen Vergleichsraum liege kein schlüssiges Konzept vor. Der vorliegende Mietpreisspiegel sei mangels Nachprüfbarkeit nicht ausreichend für ein schlüssiges Konzept. Für eigene Ermittlungen des Senats fehle es an der erforderlichen Datenbasis. Es seien damit die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Angemessenheitsgrenze der Tabellenwerte in § 12 WoGG zu berücksichtigen und ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er folge zwar der Feststellung des LSG, dass er im vorliegenden Fall über kein schlüssiges Konzept verfüge sowie dass die Aufwendungen bis zur Höhe der Tabellenwerte aus § 12 WoGG zu übernehmen seien. Nicht gefolgt werden könne aber der Zurechnung eines Zuschlages von 10 %.

Das BSG hat wie folgt entschieden

Die Revision ist erfolglos geblieben. Der Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Verurteilung zu weiteren Kosten der Unterkunft unter Hinzurechnung eines Zuschlages von 10 vH zu den Tabellenwerten der Wohngeldtabelle. Hierbei ist der Senat mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die angemessene Wohngröße für Alleinstehende in Baden-Württemberg 45 qm beträgt. Auch die Festlegung des Vergleichsraums durch den Beklagten entspricht den vom Senat hierzu entwickelten Kriterien. Schließlich ist das LSG in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass weder der Beklagte über ein vorrangig von diesem zu entwickelndes schlüssiges Konzept verfügt, noch ein solches Konzept durch das LSG entwickelt werden kann, da ein Ausfall von lokalen Kenntnismöglichkeiten anzunehmen ist. Letzteres ist anzuerkennen, wenn für weit zurückliegende Zeiträume unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt werden müssten.

Im Fall eines Erkenntnisausfalls sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden jedoch im Rahmen der allgemeinen Angemessenheitsprüfung durch die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle gedeckelt. Hierbei ist nach der Rspr zu der bis zum 31.12.2008 geltenden Regelung in § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein Sicherheitszuschlag einzubeziehen. Diese Einbeziehung des Sicherheitszuschlages hat auch im Fall der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG hat sich nichts daran geändert, dass es sich lediglich um eine abstrakte Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Es gilt deshalb auch weiterhin, dass beide Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen und die abstrakte Angemessenheitsgrenze so zu gestalten ist, dass zu dem fraglichen Wert möglichst Wohnraum verfügbar ist. Der Höhe nach hält der Senat weiterhin einen Zuschlag von 10 vH als angemessen. Da lediglich der Beklagte gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt hat, bestand keine Veranlassung zu Ausführungen dazu, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in eine konkrete Prüfung der Angemessenheit einzutreten ist, auch nicht insoweit, ob es dem Kläger objektiv möglich war, zu dem aus § 12 WoGG mit Zuschlag folgenden Mietpreis auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum tatsächlich eine Wohnung anzumieten.

SG Konstanz – S 3 AS 947/10 –
LSG Baden-Württemberg – L 3 AS 5600/11 –
Bundessozialgericht – B 4 AS 87/12 R –

Terminsbericht des BSG

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Ein Gedanke zu “Höhere Kosten der Unterkunft durch Entschedung des BSG gesichert”

  1. Der Höhe nach hält der Senat weiterhin einen Zuschlag von 10 vH als angemessen…
    Der Senat hält es dann sicher auch für möglich, dass die Mieten seit 5 Jahren nur um 10 % gestiegen sind?
    Wie weltfremd kann man denn noch sein, wenn man über 8700 Euro im Monat verdient (ohne Zulagen) und der Meinung ist, dass 30 – 40 Euro mehr im Monat die Preissteigerung der Mieten in 5 Jahren auffangen?
    Es stellt sich immer mehr heraus, dass in HartzIV der Regelsatz in der Kaufkraft meilenweit den Gegebenheiten hinterherhinkt.
    Da ist es nur gerecht, wenn sich unsere Abgeordneten mal wieder eine Diätenerhöhung von 292 Euro genehmigen.
    Monatlich – versteht sich.

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