In Kiel gab es 2013 nicht genügend Wohnraum für große Bedarfsgemeinschaften


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Das Sozialgericht Kiel hat am 24.04.2017 – 531 AS 461/14 – (rechtskräftig) entschieden, dass eine 6-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2013 nicht umziehen musste und auch nicht auf andere Weise ihre Mietkosten senken musste obwohl die Bedarfsgemeinschaft eine Wohnung bewohnt hat die mehr gekostet hat als die Mietobergrenze des Jobcenters Kiel.

Was bedeutet das in der Praxis?

Menschen die in einer Bedarfsgemeinschaft von mehr als 5 Personen in Kiel wohnen und denen nicht die volle Miete vom Jobcenter gezahlt wird sollten sich wehren. Sie sollten bei Vergangenen Zeiträumen Überprüfungsanträge stellen und bei aktuellen Zeiträumen Widersprüche gegen die Bescheide einlegen.

Wenn Sie sich das selber nicht zutrauen machen Sie einen Termin bei mir in der Kanzlei. Ich verweise dabei auf meinen Artikel zum derzeit nicht vorhanden schlüssigen Konzept des Jobcenters Kiel.

Das Sozialgericht hat seine Auffassung ausführlich begründet. Ich stelle die Begründung im folgenden gekürzt dar:

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, in mehreren Schritten zu prüfen. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft und sodann der Wohnstandard festzustellen. (…)

Neben der so ermittelten abstrakten Angemessenheit (vgl. für deren Bestimmung auf Grundlage des Mietspiegels 2012 für die Stadt Kiel, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 146/13″-, juris), muss nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit bestehen, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (konkrete Angemessenheit).(…)

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 5GB II sind sodann die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.13 – 30.09.13 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, da es den Klägern zur Überzeugung der Kammer nicht möglich war, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insbesondere durch Umzug in eine andere Wohnung zu senken, da geeigneter Wohnraum zu dieser Zeit nicht zur Verfügung stand. Zwar ist dann, wenn die Angemessenheitsgrenze in zutreffender Weise auf Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels bestimmt wurde, nur in seltenen Ausnahmefällen davon auszugehen, dass eine Kostensenkung wegen fehlenden Wohnraums (objektiv) unmöglich ist. Der sich aus der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines qualifizierten Mitspiegels ergebende Anscheinsbeweis bzgl. des Vorhandenseins von ausreichend Wohnraum im hinreichenden Maße ist vorliegend jedoch bereits durch den Wohnraumbericht des Beklagten erschüttert; auch geht der Beklagte selbst nicht davon aus, dass für die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum tatsächlich die konkrete Möglichkeit bestand, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.

Soweit der Beklagte meint, der Umstand, dass den Klägern ein Umzug in dem hier streitigen Zeitraum 01.04.13 – 30.09.13 mangels vorhandenen Wohnraums nicht möglich gewesen ist könne mit Blick auf Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach lediglich derjenige geschützt werden solle, der nach einer Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse erstmals mit der Tatsache konfrontiert werde, dass die bisher für ihn tragbare Wohnung nicht mehr angemessen sei, nicht dazu führen, dass nach bereits im Jahr 2007 erfolgter Absenkung nunmehr wieder die tatsächlichen Unterkunftskosten zu erbringen sind, so folgt die Kammer dem nicht. Selbst wenn – dies ist bei Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Beklagten Voraussetzung – den Klägern seit erfolgter Kostenabsenkung im Jahre 2007 zwischenzeitlich ein Umzug subjektiv möglich gewesen sein sollte und es sich demnach nunmehr um eine nachträglich eintretende Unmöglichkeit der Kostensenkung handelt,
so vermag der Anspruch auf die. tatsächlichen Kosten der Unterkunft gemäß,§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufzuleben (SG Breisgau, Urteil vom 23.03.10 – Az. S 9 AS 5037/09).
Der Wortlaut, des Gesetzes legt eine anderweitige und einschränkende Auslegung iSd. Rechtsauffassung des Beklagten nicht nahe. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beschränkt die Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Dauer der Unzumutbarkeit („so lange“), trifft aber bspw. keine Aussage darüber, wann der Anspruch beginnt. Insbesondere wird nicht gefordert, dass die Unzumutbarkeit bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorliegen müsse. Der nach dem Wortlaut möglichen Berücksichtigung auch nachträglicher Unzumutbarkeitsgründe steht auch der Gesetzeszweck nicht entgegen, denn dieser schützt nach der Rechtsprechung des BSG zwar insbesondere solche Personen, die bei Beginn des Leistungsbezuges bereits in einer unangemessenen Unterkunft leben oder deren Unterkunft ohne Wohnungswechsel während des Leistungsbezuges unangemessen wird. Eine Rechtfertigung, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Falle nachträglich eintretender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht anzuwenden, bietet der Gesetzeszweck – soweit ersichtlich – dagegen nicht. Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen nicht gegen die hier vertretene Auslegung. So dürfte offenkundig sein, dass nachträgliches Angemessenwerden zunächst unangemessener Unterkunftskosten (etwa durch personelle Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, Ansteigen des örtlichen Mielzinsniveaus,
Eintreten eines behinderungsbedingt erhöhten Raumbedarfs) zugunsten von Leistungsempfängern zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten auch nach bereits erfolgter Mietsenkung wieder auflebt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe Ergebnis über § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei nach Absenkung eintretender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung ausgeschlossen sein sollte.

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