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Jobcenter Kiel arbeitet mit neuen Mietobergrenzen

Erstellt von RA-Felsmann am Samstag 20. Juni 2009

Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht höhere Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein.

Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):

1-Personenhaushalt – 301,50 Euro

2-Personenhaushalt – 361,80 Euro

3-Personenhaushalt – 453,00 Euro

4-Personenhaushalt – 508,30 Euro

5-Personenhaushalt – 568,10 Euro

6-Personenhaushalt – 627,90 Euro

7-Personenhaushalt – 687,70 Euro

Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden weitere 59,80 Euro anerkannt.

Die Tabelle gibt die sogenannte Bruttokaltmiete an. Das heißt Miete plus (kalte) Betriebskosten. Die Heizkosten werden zusätzlich gewährt.

Das Jobcenter erkennt die Beträge aber (freiwillig) nur ab Juni 2009 an. Die zugrundeliegende Änderung des Mietspiegels stammt aber aus dem November 2008.

Tipp:

Wenn Sie nicht die volle Miete ausbezahlt bekommen (haben) sollten Sie jetzt einen Widerspruch oder einen Überprüfungsantrag stellen. Ich berate Sie gerne.

Die Beratungskosten können über einen Beratungshilfeschein abgerechnet werden. Wie einen Beratungshilfeschein bekommt können Sie hier nachlesen: Beratungshilfe

Tags: Beratungshilfe, Bruttokaltmiete, KDU, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenze, MOG, Sozialrecht

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