Jobcenter Kiel: Eingliederungsvereinbarungen für Schüler


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Wie die Kieler Nachrichten in Ihrer Ausgabe vom 14.02.2008 berichten hat das Kieler Jobcenter in letzter Zeit viele Eingliederungsvereinbarungen an die Kinder von Eltern in Hartz IV – Bezug versandt.

Diese Praxis diskriminiert nach Auffassung der Betroffenen die Kinder aus hilfebedürftigen Familien.

Was ist zu tun, wenn Sie so eine Eingliederungsvereinbarung erhalten?

Als erstes notieren Sie sich im Schreiben genannte Frist, da das Jobcenter einen Teil Ihrer Leistungsbezüge kürzen darf, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Als nächstes lesen Sie sich die Eingliederungsvereinbarung genau durch. Sie muss nach dem Konzept „Fördern und Fordern“ ausgewogen sein. Das heißt wenn das Jobcenter Sie verpflichtet etwas bestimmtes zu tun (fordern) muss es auch ein Angebot machen dass ihnen weiterhilft (fördern).
Viele Eingliederungsvereinbarungen sind besonders in diesem Punkt zu unbestimmt. Wenn dem so ist müssen Sie nicht unterschreiben.

Ein gutes Argument warum Sie ggf. vom Abschluss einer EGV befreit werden können liefern die Durchführungshinweise der Arbeitsagentur zur Eingliederungsvereinbarung; Personenkreise bei denen vorübergehend von einer EGV abgesehen werden kann:

  • Allein Erziehende, denen nach §10 Abs.1 Nr.3 SGB II eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist und die nicht auf eigenen Wunsch eine EinV abschließen möchten.
  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S. des §10 Abs. 1 Nr.4 SGB II, die Angehörige pflegen, so lange die Pflege die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert.
  • Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Status zur Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§16 Abs. 2 SGB II -AtG-, §65 Abs. 4 SGB II), es sei denn, sie möchten freiwillig eine EGV abschließen.
  • Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nur gesetzliche Pflichtleistungen erhält (vgl. Ziff.15.13)
  • Jugendliche unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen und wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss der allgemein oder berufsbildenden Schule erwarten lassen.
  • Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten 8 Wochen

Da dies jedoch schwierig zu beurteilen ist lohnt sich vorher der Gang zu einem Anwalt oder einer Beratungsstelle. Die anwaltliche Beratung ist – bei vorliegen der Voraussetzungen für Beratungshilfe – zumeist sehr günstig. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II sind die Voraussetzungen stets gegeben.

Quelle: Kieler Nachrichten

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