Kein Abzug von Darlehnsraten für Mietkaution bei Hartz 4


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Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts – L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten für Mietkautionen nicht von Hartz – IV – Leistungen abgezogen werden dürfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution könne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gestützt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber noch uneins – einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher zugelassen worden.

Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von monatlich 35,00 EUR für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 und in Höhe von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ist unwirksam, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Klägers ist deshalb nicht durch Aufrechnung in der von der Beklagten vorgenommenen Höhe erloschen.

Die Beklagte stützt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es den Leistungsträgern, auf Antrag ein Darlehen zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ausdrücklich heißt es in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden kann und gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl für die Bewilligung des Darlehens als auch für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enthält aber keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung über die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint – als Ausdruck einer allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgewährung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke, die allein eine Analogie rechtfertigen könnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In den Gesetzesmaterialien heißt es, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält damit keine ausdrücklichen Hinweise auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung des Darlehens aus den laufenden Leistungen. Sie nimmt auch nicht Bezug auf § 23 SGB II und die dort vorgesehene Aufrechnung. Dies, der Gesamtzusammenhang der Normen §§ 20 ff SGB II mit ihren unterschiedlichen Regelungszwecken und die bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Rechtsprechung beanstandete Praxis der örtlichen Sozialhilfeträger, Mietkautionsdarlehen ohne explizite gesetzliche Grundlage durch regelmäßigen Einbehalt von Hilfe zu tilgen, sprechen dafür, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist.

Hätte der Gesetzgeber im SGB II im Gegensatz zum BSHG eine Tilgung durch regelmäßigen Einbehalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewollt, hätte er dies in Kenntnis der zum BSHG ergangenen Rechtsprechung durch Schaffung einer Rechtsgrundlage, beispielsweise in § 22 SGB II, ohne weiteres regeln können. Dies hat er aber gerade nicht getan, so dass sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II berufen kann.

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf die Erklärung vom 25. Februar 2008 als Rechtsgrund für eine Aufrechnung berufen. Der Beklagten ist es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und über § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich dann auf eine solche Erklärung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung zu berufen, wenn sie selbst die Aufnahme der rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in die Erklärung veranlasst hat. Denn dies würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Gleiches gilt für den Fall, dass in der Tilgungsvereinbarung ein Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz SGB I gesehen wird. Auch hier würde eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen, wenn der Verzicht vom Leistungsträger rechtswidrig herbeigeführt worden wäre. Die Beklagte hat die Mietkaution vorliegend unter der Bedingung, dass sich der Kläger zur Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung verpflichtet, gewährt. Damit hat sie die Aufnahme der rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in die Erklärung veranlasst. Diese Tatsache steht einer Berufung auf die Erklärung mit der Konsequenz entgegen, dass die Beklagte von Anfang an, d.h. ab März 2008 keine Tilgungsraten von den laufenden Leistungen einbehalten durfte.

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