Kein pauschaler Abzug von Kosten der Haushaltsenergie im SGB II


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Das Landessozialgericht Hamburg – L 5 AS 9/07 – hat entschieden, dass die Kosten der Haushaltsenergie dann zu den Kosten der Unterkunft eines Hartz 4 Empfängers gehören, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung über eine pauschale Begleichung der Kosten der Haushaltsenergie vorhanden ist und die Wohnung ohne diese Regelung nicht anmietbar war und die Kosten angemessen sind.

Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentliche wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die Regelleistung ist als Pauschale ausgestaltet, so dass es von vornherein nicht in Betracht kommt, die in ihr nach § 20 Abs. 1 SGB II ausdrücklich enthaltenen Kosten der Haushaltsenergie im konkreten Fall mit der Begründung, der Kläger könne hier schon über die Kosten der Unterkunft den Bedarf decken, heraus zu rechnen. So hat es offenbar auch die Beklagte gesehen. Die Höhe der Regelleistung ist durch das Gesetz nämlich abschließend bestimmt; eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist nach § 3 Abs. 3 SGB II nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt zu Gunsten wie zu Lasten der Hilfebedürftigen. (…)

Doch auch von den Kosten für Unterkunft und Heizung durfte nicht ein Betrag, der dem Anteil der Kosten für Haushaltsenergie in der Regelleistung entspricht, abgesetzt werden.

Vielmehr gehören auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der darauf abzustellen ist, ob die Wohnung nur mit der Vereinbarung des Einschlusses weiterer Aufwendungen anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält: „Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählt hier auch das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung, weil die Wohnung der Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nur mit der Kücheneinrichtung vermietet wurde.  Sind aber Aufwendungen mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kosten der Haushaltsenergie ihren Rechtsgrund im Mietvertrag hatten, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Hauptmieter ausschied und schließlich die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen sind.

Dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung auch Bedarfe einschließen können, die als Komponenten der Berechnung der Regelleistung in diese eingeflossen und grundsätzlich aus ihr zu decken sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch insoweit gilt das zum Pauschalcharakter der Regelleistung Gesagte und ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung geklärt, dass es dem Sinn und Zweck der pauschalierten Regelleistung widersprechen würde, sie in ihre einzelnen Bestandteile aufzulösen und deren konkrete Verwendung zu prüfen. Es ist eben das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Eine Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe widerspräche dieser Konzeption des Gesetzgebers. Stellt der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung einen pauschalierten Betrag zu Gewährleistung des Existenzminimums zur Verfügung, würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise aus der Regelleistung, ebenso aber, wenn er aus den Kosten von Unterkunft und Heizung heraus gerechnet würde. (…)

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6 Gedanken zu “Kein pauschaler Abzug von Kosten der Haushaltsenergie im SGB II”

  1. Dazu habe ich eine Frage. Hat das BSG nicht geurteilt, dass der im Regelsatz enthaltene Betrag für die Bereitung von Warmwasser von den Heizkosten in Abzug zu bringen ist, wenn das Warmwasser über die selbe Heizungsanlage wie das Heizen geschieht? Wenn ich recht habe, hat dann das LSG Hamburg nicht anders entschieden wie das BSG?

    Für Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

    Grüße aus Fulda
    Wolfgang

    • Das Landessozialgericht Hamburg sagt dazu, dass die Warmwasserkosten ein Sonderfall seien. Sie seien bei der Schaffung des SGB II dem Regelsatz und zudem den Kosten der Unterkunft zugeordnet worden. Die übrigen Bestandteile der Haushaltsenergie seien eindeutig der Regelleistung zuzuordnen. Wenn man diese jetzt anrechnen würde dann würde das eine Durchbrechung des Grundsatzes der Pauschalierung der Regelleistung darstellen.
      In diesem speziellen Fall gäbe es aber auch keinen Hinweis drauf, dass ein bestimmter Teil für Haushaltsenergie zu berücksichtigen sei, daher kam es auf die obigen Argumente nicht an.

      Also kann man nur raten eine Pauschalmiete abzuschließen …

  2. Kann diese Rechtssprechung auch im Rahmen eines Überprüfungsantrages für einen zurückliegenden Leistungszeitraum angewandt werden, wenn der Stromanteil anstelle in einem Mietvertrag auf den monatlichen Mietquittungen aufgeführt ist? Danke für die Stellugnahme vorab.

  3. Der Rat möglichst eine Pauschalmiete abzuschliessen ist zwar sinnvoll, doch neigen örtlichen Ämter dazu einen Pauschalmietvertrag nicht anzuerkennen, eine komplette Aufschlüsselung zu verlangen. Obendrein wird zur Annahme/Durchführung eines Antrags für existenzsichernde Leistungen eine Mietbescheinigung vorausgesetzt und verlangt, obwohl bei Antragstellung der Antragsteller einen rechtsgültiger Mietvertrag vorlegt. Zumale durch die geänderten „Spielregeln“ zur Erteilung eines Beratungscheins für Hilfesuchende durchaus ein Fiasko enstehen kann.

    • @ Detlev:
      Da haben Sie recht. Der Beitrag sollte etwas polarisieren. Ich kämpfe gerade für zwei Mandanten genau mit dem Problem. Ich sehe da aber gute Chancen – sonst hätte ich das so auch nicht geschrieben.

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