Kein Verweis auf Obdachlosenunterkunft


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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 B 297/09 AS ER hat entschieden, dass Hartz- IV- Empfänger sich nicht mit einer Obdachlosenunterkunft begnügen müssen. Ein Hartz IV Empfänger sei berechtigt eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilverfahren entschieden.

Die Essener Richter gaben damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 € für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 € pro Quadratmeter.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Beschluss vom 26.11.2009 –L 19 B 297/09 AS ER; Vorinstanz SG Düsseldorf, Beschluss vom 31.8.2009 – S 5 AS 137/09 ER, SG Düsseldorf)

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW

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