Keine Anrechnung von Pauschalen für Eigenverbrauch bei selbständigen im SGB II Bezug


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Es kommt immer wieder vor, dass bei Leistungsberechtigten, die sich aus dem SGB II Bezug selbständig machen wollen, die sogenannten „Pauschalen für Eigenverbrauch“ bei der Einkommensberücksichtigung in Abzug gebracht werden. Dieses Vorgehen der Jobcenter ist oft nicht rechtmäßig. Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben gemäß der Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich nämlich um eine steuerliche Vereinfachung für Restaurants. Diese können deshalb nicht ohne weiteres auf die Einkommensanrechnung im Hartz IV Bezug übertragen werden.

Das Sozialgericht Berlin hatte dazu am 25.01.2011 – S 201 AS 328/11 ER – einen Fall zu entschieden, bei dem sich ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen mit einem Asia-Imbiss selbständig gemacht hatte.

Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Kammer nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die der Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen entnommene monatliche Pauschale von 332,17 Euro den Antragstellern nicht ohne weitere Prüfung als Einnahme angerechnet werden darf. Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben handelt es sich um eine steuerliche Vereinfachung für Restaurantbetriebe. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob diese Werte ohne Weiteres auf die Anrechnung nach § 11 SGB II übertragen werden können. Dies würde dazu führen, dass den Antragstellern ein höherer Betrag als Einnahme angerechnet wird als in der Regelleistung für Lebensmittel enthalten ist. § 3 Abs. 3 Alg II-V regelt nur die Behandlung von tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Nicht geregelt ist, inwieweit Pauschalen für den Eigenverbrauch angesetzt werden dürfen. (…)

Anders ist die Situation bei den Antragstellern. Selbst wenn der Ansatz derartiger Pauschalen grundsätzlich rechtmäßig wäre, bestehen hier Zweifel, ob in dem Fall der Antragsteller auf diese Pauschalen abgestellt werden darf. Der Antragsteller zu 1) hat glaubhaft gemacht, dass er sich und die Antragstellerin zu 2) nicht aus den Lebensmitteln ernährt, die er für den Asia-Imbiss kauft. Der Antragsteller zu 1) versichert an Eides Statt, dass er in seinem Imbiss überwiegend Fast Food, das heißt Pommes, Bockwurst, Bratwurst, Chinapfanne, Kindersofteis, Bier, Cola, Capri Sonne und ähnliche Sachen verkauft. Zu Hause würden er und die Antragstellerin zu 2) Obst, Brot, Gemüse, Fisch und Fleisch essen. Er versichert, nicht Lebensmittel im Wert von 332,17 Euro mitzunehmen und mit der Antragstellerin zu 2) privat zu verzehren. Der Antragsteller zu 1) hat zudem Lieferlisten über die für den Imbiss erworbenen Lebensmittel eingereicht, die seine Angaben bestätigen. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass es sich um Würste, Fleisch, Pommes, Eis, Bier und ähnliche Lebensmittel handelt. Die summarische Prüfung kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller sich nicht aus den für den Imbiss erworbenen Lebensmitteln ernähren. Der Ansatz der monatlichen Pauschale von 332,17 Euro ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.

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