Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn


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Das Bundessozialgericht – B 4 AS 19/09 R – hat in einem Fall gegen das Jobcenter Wilhelmshaven entschieden. Der Hartz IV Empfänger hatte direkt vor dem Bezug eine Wohnung angemietet die nicht innerhalb der vom Jobcenter festgelegten Mietobergrenze liegt. Das Jobcenter hat daraufhin von Anfang an die Miete nicht in voller Höhe übernommen. Diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt.

Der Kläger schloss am 19. November 2007 zum 1. Dezember 2007 einen Mietvertrag über eine rund 50 qm große Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvor­aus­zahlung von 70 Euro. Auf seinen Antrag ‑ ebenfalls vom 19. November 2007 ‑ bewilligte der Be­klagte ihm jedoch nur Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 319 Euro für den Monat Dezember 2007 und 324 Euro für die Monate Januar bis Mai 2008. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien. Der Kläger sei ohne vorherige Zusicherung zur Über­nahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen. Die Mietobergrenze für Ein­personenhaushalte nach dem SGB II betrage in Wilhelms­haven 259 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten).

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zutreffend ist der beklagte Grundsicherungsträ­ger zwar davon ausgegangen, dass er nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Der Senat kann nach dem Stand des Ver­fahrens unentschieden lassen, ob die tatsächlich entstandenen Kosten als angemessene Kosten der Unterkunft anzusehen sind. Denn ein Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten kann sich hier aus dem für die vorliegende Fallgestaltung anwendbaren § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ergeben. Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebedürftigen keine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate – zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zure­chenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die „neue“ Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung jedoch nicht.

Einschlägige Vorschriften:

§ 22 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGB II

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfe­bedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

§ 22 Abs 2 Satz 1 SGB II

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. …

Az.: B 4 AS 19/09 R T. ./. JobCenter Wilhelmshaven

Vorinstanzen:

SG Oldenburg – S 47 AS 238/08 –
LSG Niedersachsen-Bremen – L 13 AS 210/08 –

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts

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