Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von Dumpinglohn-Job


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Das Sozialgericht Dortmund – S 31 AS 317/07 – hat entschieden, dass ein Empfänger von Hartz IV Leistungen keine Leistungskürzung bei der Verweigerung von einem Job erhält, der nur mit 4,50 Euro bezahlt wird da es sich dabei um einen Dumpinglohn handelt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 % ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104,- Euro).

Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009, Az.: S 31 AS 317/07

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