Keine Sanktion ohne auf den einzelnen Hartz 4 Empfänger abgestimmte Rechtsfolgenbelehrung


, , , ,
Das Sozialgericht Kiel – S 31 AS 91/09 ER  – hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer Rechtsfolgenbelehrung mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die für den einzelnen richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen. Das Überreichen eines Formblatts oder die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus.

Das heißt wenn die Rechtsfolgenbelehrung – wie typischer Weise in einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) – nicht individuell gestaltet ist, ist die drauf gestützte Sanktion rechtswidrig. Damit dürften die meisten Sanktionen die vom Jobcenter Kiel verhängt worden sind rechtswidrig sein.

Die Folge ist das die ARGE – wenn die Sanktion schon durchgeführt wird – das einbehaltene Geld wieder zurückzahlen muss.

Wehren Sie sich und lassen Sie sich beraten!

Leitsätze:

1. Eine Absenkung oder Kürzung setzen immer eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die sowohl eine Warn- als auch eine Erziehungsfunktion hat. Für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung reicht es nicht aus, formelhaft der Gesetzestext wiederholt wird oder ein allgemeines Merkblatt ausgegeben wird.

2. Die Rechtsfolgenbelehrung muss vielmehr konkret, eindeutig. verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend sein. Sie muss die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen Führen und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen.

3. Eine Integrationsfachkraft muss sich vor der Ausgabe einer Rechtsfolgenbelehrung in die Akten des Hilfebedürftigen einarbeiten und nach vorherigen Sanktionen suchen um eine für den jeweiligen Zu-Belehrenden konkret richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen.

4. Es ist auch bei Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des „Förderns und Forderns“ nicht Aufgabe eines Hilfebedürftigen, sich – unabhängig von Bildungsstand und Vorwissen – aus mehreren Belehrungen die für ihn oder sie einschlägigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungsträger zu ermitteln.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

(…) Absenkung und Kürzung setzen stets eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die Warn- und Erziehungsfunktion hat. Sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestext in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen, sondern muss konkret, eindeutig. verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen Führen und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung – nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion – zu genügen. Ferner betont das BSG in den genannten Entscheidungen, dass eine konkrete Umsetzung auf den Einzellfall erforderlich ist. Hieraus schließt die Kammer, dass die Belehrung wegen ihrer ausschließlichen Warnfunktion dem Hilfebedürftigen deutlich vor Augen führen muss, dass und in welchem Umfang Verstöße gegen welche vom Gesetz geforderten Verhaltensweisen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten – teilweisen – Entzug der soziokulturellen Existenzgrundlage zur Folge haben können. Wegen dieses möglichen massiven Eingriffs in die Rechte des Hilfebedürftigen muss die Belehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II so gefasst sein, dass der betroffene Hilfebedürftige ohne Umwege, d. h. unmittelbar und unzweideutig aus der Belehrung entnehmen kann, welche Folge ihm konkret bei Verstoß gegen welche der von ihm geforderten Verhaltensweisen droht. Eine Belehrung, welche es dem zu Belehrenden überlässt, aus einem Merkblatt die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig zu ermitteln, wird dagegen ihrer Warn- und Steuerungsfunktion nicht gerecht. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es hier voraussichtlich an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung.

Die Antragstellerin hat unter dem 31.07.09 eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, in der sie sich verpflichtet, regelmäßig an der Maßnahme „Orientierung und Stabilisierung“ teilzunehmen. Die der Eingliederungsvereinbarung beigefügte, eng gedruckt knapp eine DIN-A4 Seite umfassende Rechtsfolgenbelehrung umfasst alle denkbaren Sanktionstatbestände nach § 31 SGB II und gibt, wenn auch sprachlich leicht geändert, lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung beschrankt sich in der Art eines allgemeinen Merkblatts darauf, als „Grundpflichten“ sämtliche von § 31 Abs. 1 SGB II erfassten Pflichten und darüber hinaus als „Meldepflichten“ im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung überhaupt nicht einschlägige Pflichten nach § 31 Abs. 2 SGB II zu benennen. Sie ist damit das genaue Gegenteil von konkret, nämlich abstrakt. Der Antragsgegner war aber nach obiger Maßgabe gehalten, der Antragstellerin nicht ein Allerlei verschiedener Verfehlungen und der verschiedenen Sanktionen je nach dem, ob bereits zuvor eine Sanktionierung erfolgte, aufzuzählen, sondern die konkrete Verfehlung der konkret im Fall der Antragstellerin drohenden Sanktion gegenüberzustellen und den Verweis auf weitere Verfehlungen, die die Antragstellerin zu begehen zum Zeitpunkt der Belehrung überhaupt nicht in der Lage war, zur Vermeidung von Verwirrungen zu unterlassen. Es ist nämlich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des „Förderns und Forderns“ nicht Aufgabe eines Hilfebedürftigen, sich – unabhängig von Bildungsstand und Vorwissen – aus mehreren Belehrungen die für ihn einschlägigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungsträger zu ermitteln.

Der Einwand des Antragsgegners, eine konkrete Belehrung bezogen auf jeden einzelnen hilfebedürftigen Maßnahmeteilnehmer sei verwaltungstechnisch nicht umsetzbar da es hierfür zum Abschluss einer jeden Eingliederungsvereinbarung einer besonderen Einarbeitszeit bedürfe, in der sich die zuständige lntegrationsfachkraft intensiv in die Leistungsakte des jeweiligen Zu-Belehrenden sowie in die Verbis – Vermerke einarbeiten und alle vorherigen Sanktionen überprüfen müsste, verfängt nicht. Hierbei verkennt die Kammer die Kapazitätsauslastungen beim Antragsgegner nicht. Gleichwohl wäre genau dieses Vorgehen richtig.

Diese Vorgehensweise vereitelt auch nicht den Zweck der Vereinbarung und der Maßnahme, eine rasche Integration des Betroffenen in den ersten Arbeitsmarkt zu bewirken. Umgekehrt ist eine Maßnahme nämlich ohnehin erst sinnvoll, wenn sie individuell zum Leistungsempfänger passt, was wiederum die Zuhilfenahme der Leistungsakte und ein Mindestmaß an individueller Abstimmung erfordert.

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus vorträgt, aus einer individuellen Rechtsfolgenbelehrung folge die im Interesse der Steuerzahler nicht hinnehmbare Konsequenz, keine Sanktionsmöglichkeiten auch bei sonstigen sanktionswürdigen Pflichtverstößen zu haben, so ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. Weitere Sanktionen sind durchaus möglich, und zwar immer dann, wenn der Betroffene auch insoweit ordnungsgemäß belehrt worden ist. Auch unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen erfordern nämlich sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Sozialstaatsprinzip entsprechend den o.g. Maßstäben eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung in jedem einzelnen Fall, in dem (ggf. erneut) erheblich in das soziokulturelle Existenzminimum eingegriffen wird.  (…)

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB