Keine Sanktion nur weil eine Bewerbung nicht beim Arbeitgeber angekommnen sein soll


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Das Sozialgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 13.11.2013 – S 37 AS 844/10 – entschieden, dass ein Leistungsberechtigter nicht die Beweislast für den Zugang einer Bewerbung trägt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Jobcenter einen Leistungsberechtigten nach dem SGB II sanktioniert, der nicht nachweisen konnte, dass eine Bewerbung – zu der er aufgefordert worden war – angekommen war.

Für das Tatbestandsmerkmal der „Weigerung“ i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II treffe die Beweislast das Jobcenter. Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher sei gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt sei, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen könne. Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handele sei keine rechtliche Grundlage zu erkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken. Dies sei insbesondere auch deswegen der Fall, da der Kläger – ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Beklagten übernommen würden – in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.

Das Sozialgericht hat seinen Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II ist eine Absenkung der Regelleistung dann möglich, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen bzw. eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Im vorliegenden Fall kann die Kammer eine solche Weigerung nicht feststellen. Eine ausdrücklich ausgesprochene Weigerung ist nicht zu erkennen, da es der Kläger nicht abgelehnt hat, sich bei der I. zu bewerben. Er hat vielmehr stets geltend gemacht, sich – wie von ihm verlangt – schriftlich bei dem Unternehmen beworben zu haben.

Zwar kann ein Zugang seiner Bewerbung nach den vorliegenden Aussagen der Mitarbeiter der I. nicht festgestellt werden. Der nicht nachgewiesene Zugang erfüllt im vorliegenden Fall jedoch nicht den Tatbestand der „Weigerung“. Die Kammer kann insbesondere keine konkludente Weigerung aus den Umständen ableiten, da ein misslungener Zugang auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann, die auch außerhalb des Einflussbereichs des Absenders liegen können. Der Zugangsnachweis eines postalisch versandten Schriftstücks kann i. d. R. nur geführt werden, wenn die Zustellung – relativ kostenintensiv – mit Einschreiben/Rückschein erfolgt. Dies wurde jedoch von den Beteiligten bei Bewerbungen üblicherweise so nicht praktiziert. Nach dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 31.03.2010 sollte der Kläger vielmehr als Nachweis lediglich „die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit ausfüllen und dem Träger der Grundsicherung vorlegen.“ In der Vergangenheit wurde dies zwischen den Beteiligten so gehandhabt, dass der Kläger eine Kopie der Bewerbungsschreiben beim Beklagten eingereicht. Dem ist der Kläger auch in diesem Fall nachgekommen. Allein aus diesem Grund stellt sich daher die Frage, ob vom Kläger im Rahmen der Sanktionsverhängung eine darüber hinausgehende Nachweispflicht entgegengehalten werden kann.

Aber auch aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich nicht, dass der Kläger die Bewerbung bewusst nicht abgesandt hat. In diesem Zusammenhang hat er nämlich schlüssig dargelegt, dass er von der Beklagten gleichzeitig ein weiteres Stellenangebot erhalten hat, auf welches er sich offenbar nachweislich beworben hat. Dadurch hat er aber wiederum auch seine grundsätzliche Bereitschaft dokumentiert, sich auf Stellenangebote zu bewerben. Für eine solche Bereitschaft spricht schließlich auch die Vielzahl der Bewerbungen, die der Kläger während seiner Zeit als Kunde des Beklagten unstreitig vorgenommen hat.

Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für das Tatbestandsmerkmal der „Weigerung“ i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II trifft die Beweislast daher den Beklagten. Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher ist gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt ist, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handelt, kann die Kammer keine rechtliche Grundlage erkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken, zumal der Kläger – ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Beklagten übernommen würden – in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.

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