Das Sozialgericht Schleswig hat festgestellt, dass eine solche Verpflichtung nicht verhältnismäßig und deshalb rechtswidrig ist. Ein derartiger Verwaltungsakt greife zu stark in das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten ein.
Das Selbstbestimmungsrecht und die Integrität des Leistungsberechtigten nach Art 2 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG seien hohe Schutzgüter und der Eingriff in diese nicht gerechtfertigt.
Keine Zwangstherapie durch Eingliederungsverwaltungsakt (EGV-VA)
Sozialrecht EGV-VA, Eingliederungsverwaltungsakt, Jobcenter
Das Sozialgericht Schleswig – S 16 AS 158/13 ER – hat am 22.10.2013 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass ein Jobcenter nicht einfach einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen kann, dass der Leistungsberechtigte (Hartz 4-Empfänger) eine psychiatrische Behandlung durchzuführen hat.
Zusammengefasst: Ein Leistungsberechtigter darf selbst entscheiden, wann und wie er sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen behandeln lassen will.
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