Kostenübernahme für Umschulung durch die ARGE


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Das Sozialgericht Dresden – S 34 AS 3910/09 ER – hat am 22. September 2009 beschlossen, dass eine Verweigerung der Kostenübernahme für Umschulung durch die „Hartz IV“-ARGE rechtsmissbräuchlich seien kann.  Es hat einer Arbeitslosen die ersten zwei von drei Jahren einer Umschulung zur Erzieherin zu zahlen.

Die 30-jährige Antragstellerin aus Dresden lebt von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Sie möchte sich zur Erzieherin umschulen lassen. In einem privaten Bildungsinstitut muss sie hierfür monatlich 110 € Schulgeld zahlen. Diese Weiterbildung dauert drei Jahre. Das Gesetz sieht eine Förderung durch die ARGE für maximal zwei Jahre vor. Das dritte Jahr muss durch eine anderweitige Finanzierung abgesichert sein. Die ARGE stellte der Antragstellerin einen Bildungsgutschein aus und gab ihr ein Informationsblatt mit. Darin wird empfohlen, für das dritte Jahr BAföG zu beantragen. Die Antragstellerin wandte sich an das Ausbildungsförderungsamt. Dort wurde ihr zugesichert, dass ihr BAföG für das dritte Ausbildungsjahr bewilligt werde.

Die ARGE lehnte die Übernahme der Weiterbildungskosten dennoch ab. Die Antragstellerin müsse einen Teil des BAföG später zurückzahlen. Das widerspreche dem Sinn der Förderung durch die ARGE.

Die Antragstellerin hat die Umschulung im August 2009 begonnen und einen Eilantrag beim Sozialgericht Dresden gestellt. Die 34. Kammer gab dem Antrag nun statt. Die ARGE muss die Weiterbildungskosten vorläufig übernehmen. Zusätzlich muss sie eine Missbrauchsgebühr von 150 € an die Gerichtskasse zahlen.

Die zuständige Richterin hatte der ARGE die Rechtslage in einem Erörterungstermin ausführlich dargelegt. Es ist offenkundig, dass eine Finanzierung von zwei Jahren durch die ARGE und des dritten Jahres durch BAföG vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen worden ist. Die ARGE hat die Antragstellerin selbst auf diese Möglichkeit hingewiesen. In diesem Fall fand es die Richterin rechtsmissbräuchlich, dass die ARGE der Antragstellerin die Förderung weiterhin verweigern wollte.

Az.: S 34 AS 3910/09 ER (nicht rechtskräftig)

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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