Landessozialgericht Schleswig entscheidet zur Mietobergrenze der Stadt Kiel für Hartz 4


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Das Landessozialgericht Schleswig Holstein verhandelt am Donnerstag den 04.07.2013  zwei Verfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für Hartz IV Empfänger. Grundlage sind zwei Entscheidungen des Sozialgerichts Kiel aus 2012.

Es ist nicht zu erwarten, dass am Donnerstag schon endgültig entschieden wird. Es wird zunächst einmal ein sachverständiger Zeuge zum Kieler Mietspiegel gehört.

Es bleibt abzuwarten, ob das Landessozialgericht sich der Entscheidung des Sozialgerichts Kiel – und damit auch letztlich der des Bundessozialgerichts – anschließt.

Es wird auch um die Frage gehen, ab wann ein neuer Mietspiegel anzuwenden ist.

Die Diskussion über die Kosten der Unterkunft und Heizung für Hartz 4 Empfänger dauert nunmehr seit mehr als fünf Jahren an:

Mietobergrenze Stadt Kiel 2009 und 2010 – 331 € bruttokalt für eine Person

Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 2013

 

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2 Gedanken zu “Landessozialgericht Schleswig entscheidet zur Mietobergrenze der Stadt Kiel für Hartz 4”

  1. die richtigen Gegenargumente findet man hier

    SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012, S 17 AS 1452/09
    SG Mainz, Urteil vom 22.10.2012, S 17 SO 145/11
    SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013, S 20 AS 4915/11

    Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.

    Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 ), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; auch BVerwGE 87, 212 ).“

    BVerfG 1 BvL 1/09 Absatz 135

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

    Wo willst du da unterschiedliche Zuständigkeiten, z.B. Bund / Land / Kommune / sonst wer, erkennen und wer sollte entscheiden können dürfen, wo die Abgrenzung zwischen den genannten „umfassten Teilen“ ist und wer der dann verschiedenen Zahlungs-Pflichtigen für welchen Teil des Existenz-Minimums verantwortlich ist.

    ganz einfach § 22 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist ohne Beachtung solange der parlamentarische Gesetzgeber nicht darüber bestimmt, was das ist

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