Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer mit Minijob


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Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat am 12.11.2015, Az L 6 AS 197/15 B ER entschieden, dass EU-Ausländer die einen Minijob haben ein Recht auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II haben.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte damit die kürzlich getroffene Entscheidung der 28. Kammer des Sozialgerichts Kiel.
Es kommt in diesem Zusammenhang drauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit unerheblich ist oder nicht.

Eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit liegt nach der nun vorliegenden Entscheidung dann nicht vor, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in einem angemessenen Verhältnis zur verfügbaren Zeit steht.

Aus dem Beschluss des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts (bearbeitet und gekürzt):

„Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist ausschließlich im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen.
Dabei ist ohne Relevanz, inwieweit das mit der ausgeübten Tätigkeit erzielte Entgelt geeignet ist, das vom jeweiligen Mitgliedsstaat definierte Existenzminimum zu decken. Die Arbeitnehmereigenschaft begründen vielmehr auch nicht existenzsichernde Teilzeittätigkeiten, sofern es sich dabei um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt, wobei – gemessen wiederum am Willen der freizügigkeitsberechtigten Personen, im Wirtschaftsleben tätig zu sein – nur solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH, Urteil vom 23. März 1982- Rs. 53/81 – Levln, Rn. 17)

Vielmehr dürfte es nach Ansicht des Senats bei zweckentsprechender Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften durchaus naheliegen, zur Beurteilung der völligen Unwesentlichkelt einer Tätigkeit die Arbeitszeit der betreffenden Person in Beziehung zu setzen zu der für sie disponiblen, frei verfügbaren Zelt. Ist eine Person durch äußere Umstände oder aufgrund vorrangiger Verpflichtungen – nicht aber aufgrund autonomer Entscheidungen zugunsten anderer als wirtschaftlicher Aktivitäten – derart gebunden, dass sie nur mit einem Teil ihres quantitativen Leistungsvermögens am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und realisiert sie diesen Teil überwiegend, kann im Wortsinne kaum mehr von einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit gesprochen werden. Anderenfalls würde gerade sozial schutzbedürftigen Personengruppen wie Schwangeren, Alleinerziehenden oder behinderten Menschen die Teilhabe an der unionsvertraglich gewährleisteten Freizügigkeit in unverhältnismäßiger Weise erschwert.“

Mit seiner Entscheidung stellt das Landessozialgericht in Schleswig klar, dass in jedem Fall eine konkrete Überprüfung der besonderen Fallgestaltung erfolgen muss. Schwangere, Alleinerziehende oder Behinderte sind möglicherweise in einem geringeren Umfang in der Lage, erwerbstätig zu sein. Das Landessozialgericht macht damit seine Entscheidung erfreulicherweise nicht an einem fixen Einkommensbetrag fest.

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