LSG Berlin: Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung im Bereich des ALG


, ,
Das Landessozialgericht Berlin – L 16 AL 567/06 vom 13.06.2007 – hat über die Anforderung an Rechtsfolgenbelehrung in Rahmen des Arbeitslosengeldes I und eine damit verbundene Sperrzeit entschieden.

Entscheidung (Auszug): (…)

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Eintritts von Sperrzeiten vom 22. Februar 2005 bis 14. März 2005 und vom 12. April 2005 bis 15. August 2005, die damit verbundene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die genannten Zeiträume sowie die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung von insgesamt 2.815,92 EUR überzahlten Alg nebst 905,54 EUR von ihr gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV).
(…)
Mit Schreiben vom 17. Februar, 07. April und 12. April 2005 bot die Beklagte dem Kläger Beschäftigungen als Geschäftsstellenleiter bei der Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassenverbänden und Kassenärztlicher Vereinigung S, als Sachbearbeiter beim B f U, N und R und als Teamleiter L A und S bei der K D an. Die in Rede stehenden Arbeitgeber teilten der Beklagten am 29. April 2005, 10. Mai 2005 und 26. Mai 2005 mit, dass sich der Kläger nicht gemeldet bzw. nicht beworben habe. Nach Anhörungen des Klägers, in deren Verlauf er mitteilte, sich auf dem Postweg bei allen drei potenziellen Arbeitgebern beworben zu haben, stellte die Beklagte die Zahlung von Alg zum 01. Juni 2005 ein. (…)

Entscheidungsgründe:
(…) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) (hier in der Fassung, die die Norm durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 – BGBl. I 594 – erhalten hat) sowie an § 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V. mit § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Als derartige Änderung ist auch das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III in der ab 01. Januar 2005 geltenden und hier anwendbaren Fassung anzusehen, die kraft Gesetzes ohne besondere verwaltungsmäßige Umsetzung eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juni 2006 – B 7a AL 26/05 R – veröffentlicht in juris – m. w. N.).

Eine Sperrzeit von drei Wochen und damit ein Ruhen des Alg-Anspruchs (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III) tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III grundsätzlich ein, wenn der bei der Beklagten als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Die Dauer der Sperrzeit beträgt im Fall der zweiten Arbeitsablehnung sechs Wochen (§ 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b SGB III) und in den übrigen Fällen der Arbeitsablehnung 12 Wochen (§ 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB III).

Vorliegend fehlt es bereits an dem Nachweis für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung. Diese Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Arbeitsablehnung für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den Arbeitslosen hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Leistungsanspruchs, ggf. Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung überzahlter Leistungen) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 18, 31). Es lässt sich indes nicht feststellen, dass den Arbeitsplatzangeboten der Beklagten vom 17. Februar, 07. April und 12. April 2005 überhaupt Rechtsfolgenbelehrungen beigefügt waren. Den Verwaltungsakten der Beklagten lassen sich deren Angebots- bzw. Aufforderungsschreiben ebenso wenig entnehmen wie Art und konkreter Inhalt etwaiger insoweit erteilter Rechtsfolgenbelehrungen. Der Kläger hat bei Vorlage der in Rede stehenden Aufforderungsschreiben der Beklagten versichert, dass diesen Angebotsschreiben keine Rechtsfolgenbelehrungen beigefügt waren. Ungeachtet dessen, dass sich in den Verwaltungsakten der Beklagten (dort Bl.72) in einem BewA-Ausdruck der Hinweis „R (§ 144)“ unter der Spalte „Rechtsfolge“ in einem tabellarischen Zusammenhang zu den Daten und Adressaten findet, die den Arbeitsplatzangeboten der Beklagten entsprechen, steht damit mit der erforderlichen Gewissheit nicht fest, dass den in Rede stehenden Arbeitsangeboten wirksame Rechtsfolgenbelehrungen des dargelegten Inhalts beigefügt waren. Die Nichtfeststellbarkeit einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung bei Erlass eines „Sperrzeitbescheides“ auf der Grundlage von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III trifft aber die Beklagte, der allein es obliegt, auf die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung hinzuweisen.

Selbst wenn aber von ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrungen der Beklagten in deren Aufforderungsschreiben auszugehen wäre, sind die darin getroffenen Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig. Sie wären nur dann zu rechtfertigen, wenn der Kläger sich tatsächlich auf die Aufforderungen der Beklagten vom 17. Februar, 07. April und 12. April 2005 hin überhaupt nicht beworben hätte. Aufgrund der Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die – nachgereichten – Bewerbungsschreiben vom 22. Februar 2005, 12. April 2005 und 16. April 2005 durch Einwurf per einfachen Brief in den Briefkasten der P Hauptpost am 23. Februar, 13. April und 17. April 2005 aufgegeben und sich damit beworben hatte. Da der Kläger die Briefe nach seinem anschaulichen und damit glaubhaften Vorbringen zur Post gebracht hatte, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Bewerbungsschreiben nicht bei den Arbeitgebern angekommen sind, weil die Texte der Bewerbungsschreiben für sich genommen nicht den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertigen. Selbst wenn der Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, wonach nicht feststellbar sei, dass der Kläger sich tatsächlich beworben habe, ergibt sich im Übrigen keine andere Beurteilung. Denn die Beklagte trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Sperrzeitentscheidungen stützt. Für die Anwendung der sog. Sphärentheorie besteht insoweit kein Raum. Ergibt sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, kann sich zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ergeben. Diese knüpft jedoch daran an, dass der betreffende Arbeitslose, bspw. durch das Unterlassen zeitnaher Angaben in einem Antrag oder das Vorenthalten von Unterlagen, wesentlich zu einer Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ein Gedanke zu “LSG Berlin: Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung im Bereich des ALG”

  1. Ping ALG I Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages - JuraForum.de

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB