LSG Berlin-Brandenburg: Keine Sanktion wegen Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung


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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 14 B 568/08 AS ER – hat entschieden, dass eine Sanktion wegen des Weigerung eine Maßnahme weiter zu besuchen dann nicht rechtmäßig ist, wenn die betreffende Maßnahme für den Betreffenden nicht zumutbar ist.

Es kommt regelmäßig vor, dass ein Hilfebedürftiger erst einmal eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben muss in der er oder sich verpflichten an einer Maßnahme teilzunehmen. Die Maßnahmen sind dann entweder immer wieder die gleichen oder bringen den Hilfebedürftigen nicht voran. Dem hat das Landessozialgericht nun eine eindeutige Absage erteilt.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

(…) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es für die Frage, inwieweit die Weigerung, eine in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme fortzuführen, eine Absenkung der Regelleistungen nach § 31 SGB II rechtfertigt, durchaus darauf an, ob die Maßnahme zumutbar war. Es kann dahinstehen, ob dem Wortlaut der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) SGB II eindeutig zu entnehmen ist, ob sich das Adjektiv „zumutbare“ am Beginn der Aufzählung auch auf die „sonstigen Maßnahmen“ bezieht. Entscheidend ist, dass auch wenn es nicht im Gesetz stünde – die Teilnahme an unzumutbaren Maßnahmen nicht verlangt werden kann. Soweit das Sozialgericht im Anschluss an Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 89/90 darauf verweist, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, erst eine Eingliederungsvereinbarung mit einer vereinbarten Maßnahme zu unterschreiben und dann geltend zu machen, die Maßnahme sei unzumutbar, berücksichtigt es nicht genügend, dass die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II zwar formell als Vertrag ausgestaltet ist, es sich in der Sache aber nicht um einen Vertrag handelt in dem Sinne, dass sich zwei gleichberechtigte Partner gegenüber stehen, sondern lediglich um eine neue „moderne“ Form hoheitlichen Verwaltungshandelns. Dementsprechend besteht kein Anlass, die gerichtliche Inhaltskontrolle gegenüber einer durch Verwaltungsakt zugewiesenen Maßnahme zu lockern. Entsprechend wird in der Kommentarliteratur denn auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer Sanktion nach § 31 SGB II wegen Abbruchs der mit Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Maßnahme die Zumutbarkeit dieser Maßnahme geprüft werden müsse. Dem folgt der erkennende Senat.

Gegen die Zumutbarkeit der in der zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahme (Teilnahme an dem Maßnahmeprojekt „Coachingcenter für Hilfebedürftige mit Einkommen“) bestehen erhebliche Bedenken. Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten, die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist. Der Antragsteller hat aber vorgetragen, bisher hätten im Rahmen des „Maßnahmeprojekts“ lediglich zwei allgemeine Gespräche stattgefunden. Diesen Vortrag hat der Antragsgegner unwidersprochen hingenommen, ebenso wie den weiteren Vortrag des Antragstellers, er sei vom Maßnahmeträger aufgefordert worden, sich doch selbst Arbeit und Unterlagen mitzubringen, damit er sich während der zu erfüllenden Zeitvorgabe von 15 Stunden in der Woche sinnvoll beschäftigen könne. Der Senat muss deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der – nicht bestrittenen – Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. (…)

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8 Gedanken zu “LSG Berlin-Brandenburg: Keine Sanktion wegen Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung”

  1. „Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten, die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern“. Im Grunde dürften 90% aller Maßnahmen darunter fallen. Schlimm genug,wenn der Maßnahmeträger dies auch noch indirekt bestätigt,indem er die Teilnehmer auffordert,sich selbst Beschäftigungsmaterial mitzubringen. Was für den Maßnahmeträger zählt ist allein die Anwesenheit. Was in so einer Maßnahme wirklich los ist,kann man als Neuzugang meist schon am ersten Tag erfahren. Entweder indem man schon länger anwesende Teilnehmer fragt oder indem man sich einfach mal die Personalstruktur der Maßnahmeträger anschaut. Oft sinds nur der Chef und eine Sekretärin. Wer bitte soll da irgendwelchen „Unterricht“ machen ?

  2. Lieber Herr Anwalt,

    kenne einen Fall, in dem ein schwerbehinderter Akademiker erstmal in einen Hotel-Gartenkurs, aber ohne Praxisanteil, dann in einen AWO-Alltagshelferkurs gesteckt wurde, zusammen 6-Monate ohne wirklichen Sinn, ausser neues Anschreiben, kurz gelernt innerhalb von 5 Minuten vielleicht! In beiden Bereichen hätte er nie arbeiten können! Er hätte sich doch wehren können- oder? Als Sozialwissenschaftler halte ich eine 3-Monatsmaßnahme innerhalb von 1 Jahr für mehr als ausreichend!

  3. Lieber Herr Anwalt. Langzeitarbeitslsoe werden gerne über §45 SGB3 in Verbindung mit § 16 SGB 2 gefördert. Sind Maßnahemen, die der reinen Aktivierung dienen ( Bewerbungen, Essen,. Werken usw ) zulässig, die 2-mal hintereinander je 6 Monate lang angeordnet werden?

  4. Einen schönen Guten Tag Herr Felsmann,
    Ich hätte da eine gewisse Frage aber diese will ich ungern hier im Netz stellen, da ich finde das es niemanden was angeht.

    Wenn Sie so ein guter Anwalt sind wie kann man Sie am besten erreichen auch ohne Telefon?
    Diese Fragen die ich habe beziehen sich auf der einen Art auf Ihrer Seite und um meine derzeitigen Angelegenheit.

  5. Guten Tag Herr Felsmann,

    heute möchte ich Ihnen gerne mein Anliegen schreiben, da es mir sehr zu bedenken gibt.
    Ich bin alleine ,denn meine 2 Kinder sind schon lange aus dem Haus. Verheiratet war ich auch noch nie und so kam es , dass ich all die Jahre immer einen Zuschuss vom Jobcenter bekam. Zur Zeit arbeite ich 4 Stunden am Tag. Der Sachbearbeiter bewilligte mir für eine Vertragsverlängerung zu und jetzt soll ich noch eine Maßnahme dazu machen. Ich arbeite erst ab 15 Uhr, aber ich brauche über 1 Std. (mit Bus und Bahn )zur Arbeit zu kommen, daher gehe ich meistens früh los. Jetzt soll ich morgens, wo ich auch 2x umsteigen muss, die Maßnahme machen. Kann ich mich dagegen wehren ?
    Ach , ich habe schon sehr viele Maßnahme hinter mir .
    Vielen Dank für Ihr „Ohr“ und hoffe auf eine zufriedene Antwort. Danke

    Mit freundlichen Grüssen
    Gerlinde Weinert

    • Das ist wie üblich nicht so einfach zu beantworten. Dazu müsste man sich genau die Fahrpläne anschauen ob das noch funktioniert. Generell ist es her schwierig sich gegen eine Maßnahme zu wehren.

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