LSG Sachsen: Übernahme der Kosten von warmem Wasser bei Grundsicherungsleistungen


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Nach einigen erstinstanzlichen Gerichten hat nun auch das Landessozialgericht Sachsen einem ALG II Empfänger die Energiekosten für warmes Wasser als Kosten die zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu zahlen sind anerkannt. Sächsisches LSG – Az. L 3 AS 101/06 vom 29.03.2007

Sachgebiet: Grundsicherung für Arbeitssuchende

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 und des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt, den Klägern jeweils Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des in diesen Monaten tatsächlich zugeflossenen Einkommens und ohne Abzug einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen.
III. Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.

Die 1961 geborenen, miteinander verheirateten Kläger bewohnen gemeinsam eine Zwei-Raum-Wohnung zuzüglich Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 55,90 m², für die im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 200,00 EUR monatlich zuzüglich einer Heiz-kostenvorauszahlung von 40,00 EUR monatlich anfiel. Die Heizanlage des Mietwohnhauses wird mit Öl betrieben und damit zugleich das Warmwasser bereitet.

Die Klägerin zu 1 hatte bis 2. April 1999 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des So-zialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) bezogen und danach bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab 1. Januar 2005 hatte sie kein Einkommen mehr. Der Kläger zu 2 erzielte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 ein wechselndes Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das jeweils am 10. des Folgemonats gezahlt wurde. Zu dessen Höhe wird auf die Blätter 44/45 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Auf ihn war ein kreditfinanzierter Honda Civic (Baujahr 1996) zugelassen, für den im streitigen Zeitraum eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Monatsbeitrag von 22,09 EUR bestand. Dieses Fahrzeug nutzte er für den täglichen Arbeitsweg von 30 km (einfache Strecke) regelmäßig an 5 Arbeitstagen pro Woche. Weiteres Vermögen war im streitigen Zeitraum außer einem Girokonto mit negativem Saldo und zwei Sparbüchern mit Guthaben von 300,00 EUR beziehungsweise 7,26 EUR nicht vorhanden.

Die Beklagte bewilligte den Klägern auf deren Antrag vom 26. Oktober 2004 mit Bescheid vom 11. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 4,70 EUR (insgesamt 9,40 EUR) monatlich, ausgehend vom Einkommen des Klägers zu 2 aus September 2004 sowie unter Abzug einer Warmwasserpauschale von 11,76 EUR von den gewährten Heizkosten. Den dagegen am 29. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Sep-tember 2005 unter Bestätigung des Ausgangsbescheides zurück.

Dagegen haben die Kläger am 19. Oktober 2005 Klage erhoben, der das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat, an die Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1,02 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage habe Erfolg, soweit sie die abgezogene Warmwasserpauschale betreffe. Es dürfe nur der Betrag abgezogen werden, der dafür tatsächlich in der Regelleistung vorgesehen sei. Dieser betrage wie bereits nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) 30 % des in der Regelleistung vorgesehenen Haushaltsenergieanteils. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung von 345,00 EUR liege anhand der fortgeschriebenen Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 1998 (EVS 1998) bei 20,74 EUR. Daraus ergebe sich ein Warmwasseranteil von 6,22 EUR beziehungsweise bei einer Regelleistung von 331,00 EUR ein Warmwasseranteil von 5,97 EUR, der wiederum bei einer Regelleistung von 298,00 EUR mit 5,37 EUR, mithin hier insgesamt mit 10,74 EUR statt 11,76 EUR zu bemessen sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, weil das Arbeitslosengeld II sonst zutreffend berechnet worden sei. Mit ihrer dagegen am 20. September 2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte und Berufungsklägerin geltend, dass sie die Warmwasserpauschale zutreffend abgesetzt habe, weil sie durch die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Landkreises als zuständigem Träger für die Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gebun-den sei. Danach betrage die Warmwasserpauschale auf Grundlage der Sächsischen Sozial-hilferichtlinien (SächsSHR) für den Kopf der Bedarfsgemeinschaft 8,18 EUR und für jeden weiteren Angehörigen 3,58 EUR, weil bestimmte Warmwasserbereitungskosten immer anfallen würden, gleichgültig, ob mehrere Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Eine Berechnung anhand des im Berufungsverfahren vom Gericht übersandten Datenmate-rials zeige, dass diese Beträge keinesfalls zu hoch seien, weil nach diesen Daten die Warmwasserkosten der Haushalte, insbesondere die der Mehr-Personen-Haushalte, in der Praxis meist noch höher seien, als die von ihr abgezogene Warmwasserpauschale.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzu-weisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie die Beklagte unter Abände-rung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 und des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 30. September 2005 zu verurteilen, ihnen jeweils Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des tat-sächlich zugeflossenen Einkommens und ohne Abzug einer Warmwasserpauscha-le zu zahlen.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 Anschlussberufung eingelegt. Sie machen unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass ein pauschaler Abzug für die Warmwasserbereitung vorgenommen worden sei, den die Beklagte nicht abgefragt habe. Ihnen sei die Verwaltungsvorschrift des Landkreises nicht bekannt, die Warmwasserpauschale willkürlich und fiktiv sowie deren Bemessung nicht plausibel. Die Regelleistung des SGB II enthalte keine Warmwasserkosten. Es sei nicht verständlich, weshalb bis Mai 2005 nur 9,40 EUR gewährt worden seien, obwohl die Beklagte ab Juni 2005 monatlich 163,41 EUR bewilligt habe. Das Einkommen des Klägers zu 2 müsse falsch angesetzt worden sein. Hinsichtlich der verschiedenen Rechnungsposten werde aber ausschließlich die Berücksichtigung der Warmwasserkosten streitig gestellt und nicht mehr die anderen, erstinstanzlich noch streitigen Rechnungsposten.

Dem Gericht liegt die für das damals zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Jahre 2003 erstellte Sonderauswertung zur EVS 1998, die nur das frühere Bundesgebiet erfasste, nebst Auskünften des Statistischen Bundesamtes und des nunmehr zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) dazu vor. Außerdem hat das Gericht die Ausschussdrucksache 16[11]286 des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 2006 (BT-ADrs. 16[11]286) zur Neubemessung des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialge-setzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Zeit ab 1. Januar 2007 beigezogen, in der das Ergebnis der neuen, jetzt das gesamte Bundesgebiet erfassenden Sonderauswertung zur Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2003 (EVS 2003) dargelegt und die darauf beruhende Bildung des Regelsatzes im Vergleich zur Sonderauswertung der EVS 1998 erläutert wird. Schließlich hat das Gericht vom Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW) sowie vom Fachverband für Energie-Marketing und -Anwendung (HEA) e.V. beim VDEW statistische Daten zum durchschnittlichen Stromverbrauch und den Stromkosten der Ein- und Mehr-Personen-Haushalte in Deutschland sowie zur Aufteilung des Haushaltsstromverbrauchs auf einzelne Anwendungsarten (insbesondere auf Warm-wasser und Heizung) beigezogen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach ihrer Zulassung durch das Sozialgericht gemäß den §§ 143, 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingelegte Anschlussberufung der Kläger ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung ebenfalls zulässig und auch begründet. (…)

II. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) zu Unrecht teilweise abgewiesen, weil der Be-scheid vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Sep-tember 2005 in dem von den Klägern geltend gemachten Umfang rechtswidrig ist und sie deshalb insoweit beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, das im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 insgesamt noch in der ursprünglichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden ist. Den Klägern steht danach Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des ihnen in dieser Zeit tatsächlich zugeflossenen Einkom-mens (unten 1.) und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale (unten 2.) zu.

Einer Sachentscheidung des Gerichts steht dabei nicht entgegen, dass die Kläger mit ihrem Widerspruch vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 11. November 2004 die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG von einem Monat nicht eingehalten haben könnten. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 über den Widerspruch in der Sache entschieden, ohne sich auf eine mögliche Versäumung der Widerspruchsfrist zu berufen, so dass jedenfalls deshalb die Sachprüfung auch durch die Gerichte neu eröffnet wurde, weil Rechte Dritter vorliegend nicht berührt sind.

Zudem kann im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden werden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des mittels einer unechten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten Ar-beitslosengeldes II vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass aufgrund dessen von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen sein wird, als den Klägern von der Beklagten bisher bewilligt beziehungsweise vom Sozialgericht zugesprochen wurde. Insbesondere steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, dass es sich hier um einen so genannten Höhenstreit handelt.

1. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II. (…)

2. Der Bedarf der Kläger von je 418,00 EUR ist nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,00 EUR enthaltenen Warmwasserkosten zu vermindern, um Doppelleistungen zu vermeiden. Denn im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Eckregelsatz wurden in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirr-spüler entstehenden Energiekosten zur Wassererwärmung) berücksichtigt [unten a)], so dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II diese Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsäch-licher Höhe übernommen werden müssen, soweit sie angemessen sind [unten b)].a) Dass in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten) berücksichtigt wurden, folgt daraus, dass der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung allein anhand der durchschnittlichen Stromkosten der in den Son-derauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-Mieterhaushalte be-stimmt wurde. Weil aber nur wenige (geschätzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Was-ser tatsächlich mit Strom erwärmt haben, wurden deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel der für die Warmwasserbe-reitung erforderlichen Energiekosten enthalten ist [unten (1)].

Da den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 darüber hinaus nicht die tatsächli-chen durchschnittlichen Stromkosten entnommen und der Regelleistung zugrunde gelegt wurden, sondern ein zu niedriger Durchschnittswert, der zudem unter Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises um einen (ansonsten vertretbaren) Heiz-stromanteil von 15% gekürzt wurde, ist neben diesem Heizstromanteil auch der ohnehin nur etwa ein Drittel des eigentlich notwendigen Bedarfs umfassende Warmwasseranteil aus den durchschnittlichen Stromkosten herausgerechnet worden [unten (2)].

Dass der danach in die Regelleistung übernommene Haushaltsenergieanteil von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) tat-sächlich keine Warmwasserkosten mehr enthält, zeigt sowohl ein Vergleich mit dem Haushaltsenergie- und Warmwasserkostenanteil im früheren BSHG-Eckregelsatz [unten (3)] als auch ein Vergleich mit den durchschnittlichen Stromkosten aller Ein-Personen-Haushalte Deutschlands nach den Daten des VDEW [unten (4)]. Schließlich lässt sich dies auch anhand der Daten der Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nachweisen [un-ten (5)].

(1) Dass die Regelleistung nach dem SGB II auf der Basis der mit den Sonderauswertun-gen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten nur etwa ein Drit-tel der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Warmwasserkosten enthalten hätte, wenn dieses Drittel nachfolgend nicht noch herausgerechnet worden wäre, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Weg zur Bildung der Regelleistung des SGB II.

Denn danach (BT-Drs. 15/1516, S. 56 [zu § 20 Abs. 1]) entspricht die Zusammensetzung der Regelleistung im SGB II dem Eckregelsatz des SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Regelsatzverordnung (RSV). Die Regelleistung ist deshalb gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII an die jeweilige Einkommens- und Verbraucherstichprobe geknüpft, deren jeweilige Sonderauswertung wiederum gemäß § 2 Abs. 3 RSV das Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen ge-schichteten Ein-Personen-Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) abbildet. Die ab 1. Janu-ar 2005 in den alten Bundesländern und ab 1. Juli 2006 bundeseinheitlich geltende Regel-leistung von 345,00 EUR basierte deshalb ursprünglich auf der allein das frühere Bundes-gebiet erfassenden Sonderauswertung zur EVS 1998. Deren Daten wurden auf den 1. Janu-ar 2005 hochgerechnet, indem anhand der Entwicklung des Rentenwertes in der gesetzli-chen Rentenversicherung, der letztmalig zum 1. Juli 2003 angepasst wurde, eine Erhöhung um insgesamt 7,1% erfolgte (BT-Drs. 15/1516, S. 56 [zu § 20 Abs. 2]; BR-Drs. 206/04, S. 10 [zu § 2 Abs. 3 RSV]). Dabei beruht die Erhöhung um 7,1% statt um 7,25% wie beim Rentenwert (vgl. die Entwicklung des Rentenwerts von 1998 [= 47,65 DM] bis 2003 [= 26,13 EUR] anhand der Rentenanpassungsverordnungen: BGBl. I 1998, S. 1166; BGBl. I 1999, S. 1078; BGBl. I 2000, S. 788; BGBl. I 2001, S. 1040; BGBl. I 2002, S. 1799; BGBl. I 2003, S. 784) darauf, dass bei der jeweiligen Anpassung des Rentenwer-tes der sich dann ergebende Regelsatzbetrag auf volle DM beziehungsweise EUR abgerun-det wurde (BR-Drs. 206/04, S. 13).

Die inzwischen vorliegende, weitgehend identisch aufgebaute Sonderauswertung zur EVS 2003 hat den Eckregelsatz von 345,00 EUR in der Summe, abgesehen von geringen Verschiebungen bei einzelnen, regelsatzrelevanten Positionen, als einheitlichen, ab 1. Ja-nuar 2007 geltenden gesamtdeutschen Eckregelsatz für das SGB XII (BT-ADrs. 16[11]286) und damit auch die für das SGB II bereits ab 1. Juli 2006 vorgenommene An-hebung der Regelleistung Ost von 331,00 EUR auf die jetzt gesamtdeutsche Regelleistung von 345,00 EUR bestätigt (BT-Drs. 16/99, S. 1, 6, 8 und 9; BT-Drs. 16/688, S. 1 und 8 ff.).

Bildet die Regelleistung des SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers über ihre Bindung an den Eckregelsatz des SGB XII somit das den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 zugrunde liegende Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkom-men geschichteten Ein-Personen-Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) ab, führt dies dazu, dass die Regelleistung auf diesem Konsumniveau strukturbedingt Haushaltsenergie-kosten zur Wassererwärmung nur zu etwa einem Drittel des notwendigen Bedarfs enthal-ten hätte, selbst wenn die Stromkosten ungekürzt in die Regelleistung übernommen wor-den wären. Denn die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassen in ihrer jewei-ligen Abteilung 04 („Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung“) die ermittelten Haus-haltsenergiekosten getrennt in fünf verschiedenen Bedarfspositionen: 1. Strom, 2. Gas/Flüssiggas, 3. Fern- und Zentralheizung einschließlich Warmwasser und Umlagen, 4. flüssige Brennstoffe beziehungsweise Heizöl, 5. feste beziehungsweise sonstige Brennstoffe, die nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung alle Energiekosten zur Wassererwärmung enthalten, ohne dass sich feststellen lässt, zu welchem Anteil (Blätter 33/34, 39/40 und 60/61 der Berufungsakte). Als Referenzwert für die gesamten, in der Regelleistung enthaltenen Haushaltsenergiekos-ten wurden aber nur die durchschnittlichen Stromkosten verwendet und zwar nur die der – getrennt neben den Eigentümerhaushalten erfassten – Ein-Personen-Mieterhaushalte (BT-ADrs. 16[11]286, S. 6 und 10; BR-Drs. 206/04, S. 7/8 [zu Abteilung 04]; BR-Drs. 635/06, S. 6 [zu § 2 Abs. 2 RSV]).

Da aber nur wenige dieser Haushalte ihr Wasser tatsächlich mit Strom (statt mit den ande-ren Energieträgern) erwärmten, wurden deren zusätzliche Stromkosten für die Wasserer-wärmung – die für sich genommen bedarfsdeckend gewesen wären – im Wege der Durch-schnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur ein Teil der für die Warmwasserbereitung erfor-derlichen Energiekosten enthalten sein kann und gerade kein Durchschnittswert für die gesamten Warmwasserkosten gebildet, sondern nur der auf den Strom entfallende Anteil der durchschnittlichen Warmwasserkosten berücksichtigt wurde. Die Warmwasserkosten nehmen deshalb in der Einkommens- und Verbraucherstichprobe eine Sonderstellung ein, weil sie zwar ebenso wie andere Bedarfe vollständig, jedoch in unterschiedlichen Bedarfs-positionen erfasst wurden und nur eine dieser Bedarfspositionen – der Strom – Eingang in die Regelleistung gefunden hat.

Bei sonstigen, stets elektrisch betriebenen Warmwasseranwendungen – was soweit ersicht-lich nur auf Waschmaschine und Geschirrspüler zutrifft, bei denen Strom für den mechani-schen Antrieb und die interne Wassererwärmung nötig ist (VDEW-Datenkatalog zum Haushaltsstromverbrauch 2002, S. 7; Blatt 89 der Berufungsakte) – sind hingegen die an-fallenden Warmwasserkosten durch Ansatz der Stromkosten vollständig in der Regelleis-tung berücksichtigt, weil dabei stets nur Stromkosten entstehen und deshalb deren tatsäch-liche Durchschnittskosten über den Strom erfasst werden, gleichgültig, ob einige der er-fassten Haushalte keine Waschmaschine oder keinen Geschirrspüler betrieben haben.

Ähnliches gilt für die bei der Kochfeuerung entstehenden Warmwasserkosten. Zwar ergibt sich auch hier eine geringfügige Bedarfsunterdeckung, weil angenommen werden muss, dass zumindest einige der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte dafür andere Energieträger als Strom verwendet haben, vor allem Gas. Jedoch wird in heutiger Zeit die Kochfeuerung ganz überwiegend mittels Elektroherd und anderen elektrischen Geräten (Wasserkocher, Mikrowelle usw.) betrieben, so dass diese geringfügige Bedarfsunterdeckung angesichts der erheblichen Pauschalierung bei der Bil-dung der Regelleistung kaum ins Gewicht fällt. Die vollständige Einbeziehung der Koch-feuerungskosten in die Regelleistung unabhängig vom verwendeten Energieträger schafft vielmehr nur ein ergänzendes Argument dafür, dass die Regelleistung außer den bei Koch-feuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten keine wei-teren Energiekosten zur Wassererwärmung enthalten kann [näher unter (5)].

Anteilig und somit nicht bedarfsdeckend erfasst wurden daher nur die Energiekosten für die Wassererwärmung im Sanitärbereich von Bad und Küche, d.h. für das warme Wasser „aus der Leitung“, das überwiegend mit anderen Energieträgern als Strom bereitet wird. Dass dessen Anteil an den durchschnittlichen Stromkosten kaum mehr als ein Drittel der dafür tatsächlich nötigen Kosten betragen kann, legen bereits die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nahe. Denn danach haben nur etwa 20% der in der Sonderauswertung zur EVS 1998 und etwa 12% der in der Sonderauswertung zur EVS 2003 erfassten Mieter-haushalte ausschließlich Stromkosten angegeben (Blätter 34 und 60/61 der Berufungsakte), während die übrigen Mieterhaushalte auch Kosten für andere Energieträger hatten, so dass auch nur entsprechend wenige Mieterhaushalte ihr Wasser ausschließlich mit Strom er-wärmt haben dürften. Denn Stromkosten fallen typischerweise in jedem Haushalt an, wäh-rend Stromkosten für Warmwasser nur dort anfallen, wo die Warmwasserbereitung nicht mit den anderen Energieträgern erfolgt. Da aber die meisten (wenn auch nicht alle) Haus-halte ihr Wasser im Sanitärbereich von Bad und Küche (das warme Wasser „aus der Lei-tung“) zugleich mit der verwendeten Heizanlage (z.B. mittels einer Fern- oder Zentralhei-zung) erwärmen, kann angenommen werden, dass die meisten der Mieterhaushalte, die Kosten zu den anderen Energieträgern angegeben haben (bei der EVS 1998 etwa 80% und der EVS 2003 etwa 88%) auch eine Heizanlage mit diesen anderen Energieträgern (z.B. mittels Fernheizung) betrieben und deshalb ihr Wasser ebenfalls damit erwärmt haben.

Dies lässt sich mit der vorliegenden Statistik des VDEW „Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003“ (www.hea.de, unter Statistik; Blatt 79 der Berufungsakte) bestä-tigen, wonach im Jahre 2003 nur 32% aller Haushalte Deutschlands ihr Warmwasser im Bad und nur 38% ihr Warmwasser in der Küche mit Strom aufbereitet haben. Dass dies 1998 nicht wesentlich anders gewesen sein kann, wird aus der ebenfalls beigezogenen, vergleichbaren Statistik des VDEW für 1998 deutlich (Blatt 114 der Berufungsakte), die zwar keine Angaben über die Haushaltsanzahl, sonst aber weitgehend identische Daten zu den prozentualen Anteilen der einzelnen Anwendungsarten (insbesondere für Heizung und Warmwasser) am Stromverbrauch enthält.

Dabei begegnet die Übertragung dieser prozentualen Anteile auf die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 im Wege der Schätzung keinen Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, weshalb bei den untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte prozentual im Durchschnitt mehr Haushalte ihr Wasser mit Strom er-wärmen sollen als im Durchschnitt prozentual bei allen Haushalten Deutschlands. Hat aber danach nur etwa ein Drittel der erfassten Haushalte zusätzliche Stromkosten zur Warm-wasserbereitung gehabt, führt die gleichmäßig Aufteilung dieser zusätzlichen Stromkosten auf die übrigen zwei Drittel der Haushalte dazu, dass im sich ergebenden Durchschnitts-wert aller erfassten Haushalte nur noch ein Drittel dieser zusätzlichen Kosten enthalten ist.

(2) Hinzu kommt, dass die durchschnittlichen Stromkosten nach den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nur erheblich gekürzt in die Regelleistung eingeflossen sind.

Zunächst wurden die durchschnittlichen Stromkosten pauschal um 15% gekürzt, weil an-genommen wurde, dass ein Teil der erfassten Mieterhaushalte mit Strom auch geheizt hat, obwohl Heizkosten gesondert neben der Regelleistung übernommen werden, so dass ge-folgert wurde, dass sich durch deren zusätzliche (Heiz-)Stromkosten die durchschnittlichen Stromkosten um 15% erhöht haben (BT-ADrs. 16[11]286, S. 10; BR-Drs. 635/06, S. 6 [zu § 2 Abs. 2 RSV]). Auf Anfrage konnten aber weder das Statistische Bundesamt noch das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mitteilen, weshalb gerade um 15% ge-kürzt wurde.

Allerdings sind 2003 im Stromverbrauch aller Haushalte Deutschlands 14,7% für elektri-sche Nachtspeicher- und Wärmepumpenheizungen im Nacht- beziehungsweise Nebentarif sowie 2% für elektrische Direktheizgeräte im Haupttarif, insgesamt mithin 16,7%, enthal-ten gewesen, was mit den Werten von 1998 weitgehend identisch ist, wo nur der Wert für elektrische Direktheizgeräte etwas höher lag, d.h. bei 2,8% statt bei 2% (vgl. die Statistik des VDEW „Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003“ sowie die vergleich-bare Statistik für 1998: www.hea.de, unter Statistik; Blätter 79 und 114 der Berufungsak-te). Dieser Heizstromanteil von 17,5% (1998) beziehungsweise 16,7% (2003) ist aber nicht unmittelbar auf die mit den Sonderauswertungen zu EVS 1998 und 2003 erfassten Strom-kosten übertragbar, weil Heizstrom im Nacht- beziehungsweise Nebentarif, der den Groß-teil des Heizstromverbrauchs ausmacht, kostengünstiger ist als Strom im Haupttarif, so dass der prozentuale Heizstromanteil an den mit der Einkommens- und Verbraucherstich-probe erfassten Stromkosten geringer ist als an der vom VDEW erfassten Strommenge. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die in den Sonderauswertungen zu EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte im gleichen Umfang wie die vom VDEW zusätzlich erfassten Eigentümerhaushalte eigene Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizungen betrieben ha-ben, die den Heizstromverbrauch im Wesentlichen verursachen. Der Heizstromabschlag von 15 % bei den Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte erscheint deshalb zwar sehr hoch, mangels genauerer Daten aber noch vertretbar.

Jedenfalls dürfen diese 15% dann aber nicht unmittelbar von den durchschnittlichen Stromkosten der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieter-haushalte abgezogen werden, weil diese zusätzlich den verbrauchsunabhängigen Grund-preis für Strom enthalten, wie das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mit-geteilt hat (Blatt 39 der Berufungsakte), während die genannten VDEW-Statistiken nur den Haushaltsstromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) angeben und somit den Grundpreis nicht berücksichtigen können. Dieser Grundpreis (nach Auskunft des VDEW in Deutsch-land im Durchschnitt etwa 68,00 EUR jährlich, Blatt 76 der Berufungsakte) ist somit erst aus den durchschnittlichen Stromkosten nach den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 herauszurechnen, bevor der (noch vertretbare) Heizstromanteil von 15% abgezogen wird, so dass die pauschale Kürzung der gesamten Stromkosten um 15% jedenfalls deshalb zu hoch ausgefallen ist.

Darüber hinaus erfolgte aber noch eine weitere Kürzung. Denn die mit den Sonderauswer-tungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte, die Angaben zu ihren Strom-kosten gemacht haben, gaben einen Durchschnittswert von 24,30 EUR (EVS 1998) bezie-hungsweise 27,49 EUR (EVS 2003) an, während für die Bemessung der Regelleistung nur ein Durchschnittswert von 22,75 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 25,59 EUR (EVS 2003) verwendet und nachfolgend um die genannten 15% gekürzt wurde (BT-ADrs. 16[11]286, S. 10). Diese niedrigeren Durchschnittswerte ergeben sich dadurch, dass die Summe der von den Mieterhaushalten insgesamt angegebenen Stromkosten nicht durch die Anzahl der Mieterhaushalte geteilt wurde, die tatsächlich diese Angaben gemacht haben (was die höheren Durchschnittswerte ergäbe), sondern durch die Anzahl aller mit den Son-derauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Haushalte, mithin auch durch die Ei-gentümerhaushalte und die Haushalte geteilt wurde, die keine Angaben zu ihren Stromkos-ten gemacht haben, wie das Statistische Bundesamt auf Anfrage bestätigt hat (Blätter 36/37 der Berufungsakte). Dies ist nicht gerechtfertigt, weil dadurch zum einen die Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ebenfalls erfassten Eigentümer-haushalte mit 0,00 EUR angesetzt werden, obwohl diese durchschnittliche Stromkosten von 32,26 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 32,39 EUR (EVS 2003) angegeben haben. Zum anderen werden so auch die Haushalte mit Stromkosten von 0,00 EUR angesetzt, die dazu keine Angaben gemacht haben, obwohl dies nur darauf beruhen kann, dass sie keine gesonderten Stromkosten angeben konnten, weil ihr Stromverbrauch pauschal und nicht abgrenzbar über die sonstigen Unterkunftskosten abgerechnet wurde. Denn es ist auszu-schließen, dass in heutiger Zeit ein Haushalt ohne jeden Stromverbrauch auskommt.

Im Ergebnis wurden die mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte somit bei der EVS 1998 von hochgerechnet 26,03 EUR (= 24,30 EUR erhöht um 7,1%) auf 20,71 EUR (= 19,34 EUR erhöht um 7,1%) sowie bei der EVS 2003 von 27,49 EUR auf 21,75 EUR gekürzt (vgl. BT-ADrs. 16[11]286, S. 10 und 20 unten; Blätter 50 und 60 der Berufungsakte).

Zugunsten der Hilfebedürftigen wurden aber bei der Bildung der Regelleistung von 345,00 EUR nicht genau diese Werte angesetzt, sondern zunächst noch die ebenfalls zur Abteilung 04 der jeweiligen Einkommens- und Verbraucherstichprobe gehörenden Kosten für Wohnungsinstandhaltung und Schönheitsreparaturen von 4,84 EUR bei der EVS 1998 und 2,74 EUR bei der EVS 2003 hinzuaddiert und die Summe sodann auf 8% der durch-schnittlichen Kosten der gesamten Abteilung 04, d.h. auf 8% von 313,23 EUR bei der EVS 1998 beziehungsweise 8% von 322,32 EUR bei der EVS 2003, aufgerundet. Dadurch erhöht sich der Haushaltsenergieanteil bei der EVS 1998 von 20,71 EUR um 3,64% und bei der EVS 2003 von 21,75 EUR um 5,31%. Schließlich wurde nach Addition der regel-satzrelevanten Werte aller Einkommens- und Verbraucherstichprobe-Abteilungen zwecks Bildung der Gesamt-Regelleistung die sich dann ergebende Summe auf volle EUR gerun-det, was bei der EVS 1998 zu einer geringen Abrundung um 0,03% (von 345,10 EUR auf 345,00 EUR) und bei der EVS 2003 nochmals zu einer Aufrundung um 0,14% (von 344,52 EUR auf 345,00 EUR) führte (BT-ADrs. 16[11]286, S. 4/5 zur EVS 2003 sowie BT-ADrs. 16[11]286, S. 10 i.V.m. den Angaben von Mester/Schwabe, ZfF 2004, 265 ff. [268/269] zur EVS 1998). In der Regelleistung von 345,00 EUR sind deshalb Haushalts-energiekosten von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) enthalten.

(3) Schon ein Vergleich dieser Beträge mit den früheren, bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Regelsätzen ergibt, dass darin keine Warmwasserkosten mehr enthalten sind.

Damals war überwiegend – wie nunmehr zum Vergleich auch vom Gericht – auf Ver-brauchsdaten des VDEW (damals allerdings aus dem Jahre 1986) zurückgegriffen worden, wonach sich ein durchschnittlicher Haushaltsenergiebedarf bei 1-Personen-Haushalten von 148 kWh monatlich und demnach ein Energiekostenanteil im BSHG-Eckregelsatz von etwa 9,5% ergeben hatte. Dies entsprach ab 1. Juli 2003 fortlaufend bis 31. Dezember 2004 (mangels Anpassung des Rentenwertes) einem gleichbleibenden Energieanteil von 28,21 EUR im BSHG-Eckregelsatz von 297,00 EUR (Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Juni 2006], § 22 Rn. 26 m.w.N.; Hofmann, info also 1994, 118 f.; Neues Bedarfs-bemessungsmodell („Statistik-Modell“), NDV 1990, 157 f.). Gestützt auf eine Stellung-nahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die auf eine Modell-rechnung des VDEW zurückging, wurde wiederum der darin enthaltene Warmwasseranteil auf etwa 30% geschätzt (Anteil für Warmwasserbereitung an dem im Regelsatz enthalte-nen Ansatz für Haushaltsenergie, NDV 1991, 77). Daraus ergab sich ein Warmwasseranteil im BSHG-Eckregelsatz von zuletzt aufgerundet 9,00 EUR (Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Juni 2006], § 22 Rn. 26 mit Verweis auf die Sozialhilferichtlinien von Ba-den-Württemberg), die vom LSG Baden-Württemberg auch für die Regelleistung des SGB II als weiterhin zutreffend bestätigt wurden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2005, Az. L 12 AS 2023/05, JURIS-Dokument Rn. 16 bis 41).

Die sächsischen Sozialhilfeträger waren diesen Berechnungen gefolgt und haben bei einem geringeren sächsischen BSHG-Regelsatz ab 1. Juli 2001 von 535,00 DM (SächsABl. 2001, 686) und einem Haushaltsenergieanteil von 10% statt 9,5% (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 1994, Az. 2 S 355/94, FEVS 46, 67 ff. [77]; dem folgend die SächsSHR zum BSHG, S. 244) einen Warmwasseranteil von gerundet 16,00 DM und ab 1. Januar 2002 von umgerechnet 8,18 EUR fortlaufend und unverändert angenommen (SächsSHR zum BSHG, Nr. 12.32, S. 213 einschließlich der Fußnote). Dieser Betrag von 8,18 EUR mit Stand 1. Januar 2002 wurde von den sächsischen Sozialhilfeträgern unter Geltung des SGB XII ab 1. Januar 2005 beibehalten (SächsSHR zum SGB XII, Nr. 29.22), so dass auch das Gericht für die Regelleistung des SGB II bisher dieser Ansicht im Einklang mit der Verwaltungspraxis der meisten sächsischen Grundsicherungsträger gefolgt ist (u.a. SächsLSG, Urt. v. 7. September 2006, Az. L 3 AS 11/06, JURIS-Dokument Rn. 71).

Da dieser Warmwasseranteil aber auf einem deutlich höheren Energiekostenanteil im BSHG-Eckregelsatz beruhte, ist dies nicht mehr haltbar. Vielmehr ergibt sich nach Abzug des früheren Warmwasseranteils vom damaligen Energiekostenanteil beinahe der Betrag, der nunmehr in die SGB II-Regelleistung für Haushaltsenergie eingerechnet wurde, ohne dass anzunehmen ist, dass der Haushaltsenergiebedarf ab 1. Januar 2005 – trotz gestiegener Strompreise (vgl. die beigezogene VDEW-Statistik zu den durchschnittlichen Stromprei-sen in Deutschland von 1998 bis 2007; Blatt 77 der Berufungsakte) – derart gesunken ist. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Warmwasseranteil durch die vorgenommenen Kür-zungen weitgehend aus der SGB II-Regelleistung herausgerechnet wurde.

Infolge dessen kann insbesondere der Ansicht des Sozialgerichts (die jetzt ebenso vertreten wird von Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Dezember 2006], § 22 Rn. 37) nicht ge-folgt werden, dass der Warmwasseranteil an den in der SGB II-Regelleistung enthaltenen Energiekosten weiterhin 30% beträgt, mithin wegen des geringeren Haushaltsenergiean-teils statt mit 9,00 EUR nur noch mit 6,22 EUR (richtigerweise nach der EVS 2003 dann mit 6,88 EUR) zu bemessen ist. Denn nicht die Haushaltsenergiekosten als solche und mit ihnen die Warmwasserkosten sind gesunken, sondern nur ihr Anteil an der Regelleistung.

Dass der Vergleich mit dem BSHG-Eckregelsatz nicht exakt den aktuellen Energiekosten-anteil in der SGB II-Regelleistung ergibt, mag daran liegen, dass der damalige Energiekos-tenanteil von 9,5% und der darin enthaltene Warmwasseranteil von 30% nur Näherungs-werte waren (wie die geringfügig abweichende sächsische Sozialhilfepraxis zeigt), die zu-dem auf hochgerechneten Daten von 1986 beruhten. Außerdem war schon damals die dar-gestellte Berechnung umstritten. So wurde auch vertreten, dass der Energieanteil im BSHG-Regelsatz mit 11,64%, d.h. im Jahre 2001 mit umgerechnet 33,39 EUR, zu bemes-sen und der Warmwasseranteil deshalb sowie wegen des vorher herauszurechnenden, verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises nur mit 6,08 EUR anzusetzen sei (OVG Lü-neburg, Beschl. v. 28. November 2001, Az. 4 PA 3693/01, JURIS-Dokument Rn. 6).

Vor allem aber dürfte damals nicht berücksichtigt worden sein, dass die 148 kWh Strom-verbrauch aus den gleichen Gründen wie die Stromkosten nach der Einkommens- und Verbraucherstichprobe den Energieverbrauch für Warmwasser nur anteilig enthielten, so dass der Haushaltsenergie- und Warmwasseranteil im BSHG-Eckregelsatz nur deshalb weitgehend zutreffend war, weil der Stromverbrauch von 148 kWh und damit der Energie-anteil von 28,21 EUR ebenso wie die Warmwasserkosten von 9,00 EUR nicht dem Kon-sumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte, sondern dem Durchschnitt aller Ein -Personen-Haushalte Deutsch-lands nach den Daten des VDEW entsprachen (vgl. Neues Bedarfsbemessungsmodell („Statistik-Modell“), NDV 1990, 157), was nach Abzug des Warmwasseranteils von 9,00 EUR wieder den Haushaltsenergiebedarf der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein -Personen-Haushalte ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten – in etwa – ergab.

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