Mietobergrenze in Kiel für Hartz4 Empfänger


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Das Landessozialgericht in Schleswig hat gestern – wie bereits berichtet – über die Mietobergrenze in Kiel für Hatz4 Empfänger verhandelt.

Die Kieler Nachrichten fragen: Hartz IV und Miete: Was zählt?

Bei shz.de heißt es:  Scharfe Kritik an Kieler Hartz-IV-Konzept

Aus dem Termin lässt sich zusammengefasst berichten, dass sich das Jobcenter – wie bereits in den vergangenen Jahren – darauf zurück gezogen hat, dass sie nur Entscheidungen umsetzen und an den entsprechenden Ratsbeschluss gebunden seien.

Das Landessozialgericht hat in ungewohnter Deutlichkeit klargestellt, dass das Jobcenter als Träger der Leistung ein schlüssiges Konzept erstellen müsse – und dass dies nicht Aufgabe des Gerichts sei.

Die Vernehmung des Zeugen Dr. Clar hat nach meiner Auffassung ergeben, dass der Mietspiegel zwar ein taugliches Konzept zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist, nicht aber unbedingt zur Bestimmung der Mietobergrenze.

Es lohnt sich also weiter für alle Menschen, die in Kiel im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz4) oder von Grundsicherungsleistungen (SGB XII) sind und die nicht die volle Miete bekommen, Widerspruch gegen die entsprechenden Bescheide einzulegen.

Ich berate Sie gern. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin.

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Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

5 Gedanken zu “Mietobergrenze in Kiel für Hartz4 Empfänger”

  1. Wieso sollen Hartz4 Empfänger eine Mietobergrenze erhalten und die Menschen die arbeiten gehen nicht? Was ist daran gerecht?

    • @ Hakan:
      Mietobergrenze bedeutet, dass die Miete eines Hartz IV Empfängers nur bis zu diesem Wert vom Jobcenter übernommen wird. Wenn die Miete hoher ist muss er oder sie den restlichen Teil aus eigener Tasche zahlen.
      Es bedeutet also nicht, dass die Mieten für Hartz 4 Empfänger günstiger sind oder, dass sie weniger Miete zahlen müssen.

  2. Dazu kann ich nur sagen, dass mich sowas
    doch schon sehr ärgert.
    Mal ein Beispiel:
    Eine betroffene Person ist auf WHG.-Suche.
    Findet in einem Ort, wo sich die Mietober-
    Grenze auf 390,-€ beläuft, eine WHG. die
    nun vom Vermieter mit 396,18 € kalt angeboten
    wird. Die betroffene Person wendet sich an das
    JobCenter, reicht das Wohnungsangrbot in
    Kopie mit persönlichem Erklärungsschreiben
    ein, und bekommt postum eine Absage zu
    der WHG., da sie genau diese 6,18 € über
    der eigentlichen Mietobergrenze liegt. Nach
    weiterem Nachfragen der betroffenen Person,
    bekommt diese gesagt: „Sollte sie die WHG.
    trotzdem beziehen, würde sie für den Umzug
    keine Hilfen vom Amt bekommen, es würden
    keine Mietsicherheiten übernommen werden,
    und am Jahresende, sollte es da zu erhöten
    Verbräuchen gekommen sein, würden diese
    nicht vom Amt übernommen.
    Dazu sei gesagt, die Zimmeranzahl und die
    qm waren von der betroffenen Person akribisch
    nach Vorschrift den JobCenters mit berücksichtigt.

    • @Jasmin:
      Das kommt darauf an … Sagt der Jurist immer.
      Wenn das Jobcenter tatsächlich die Mietobergrenze richtig bestimmt hat (das ist quasi nie der Fall) dann ist das richtig so.
      Wenn das Jobcenter kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat, dann ist das nicht in Ordnung.
      Weiter kommt es natürlich noch auf den Umzugsgrund an. Bei einer konkreten Gefährdung (z.B. wenn die Wohnung aus der man ausziehen muss unbewohnbar ist – Schimmel, Kündigung) wird man das wieder anders bewerten müssen.

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