Mietobergrenze Stadt Kiel 2009 und 2010 – 331 € bruttokalt für eine Person


, , , ,
Die 39. Kammer des Sozialgerichts Kiel hat sich in mehreren Entscheidungen vom 14.01.2013 der Rechtsprechung der 34 . Kammer des Sozialgerichts Kiel bezüglich der Kosten der Unterkunft angeschlossen und entschieden, dass einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II in den Jahren 2009 und 2010 (Mietspiegel von 2008) 331,000 Euro Bruttokaltmiete zusteht. Die 39. Kammer setzt damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 13/12 R) um.

Der Wert gilt in dem Zeitraum, in dem der Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel Anwendung findet (Ende 2008 bis Ende 2010).

Ich habe hier einen rechtskräftigen Beschluss eingestellt. Die Urteile werden wohl vom Jobcenter Kiel mit der Berufung angegriffen werden.

Für diejenigen, die an den Gründen des Beschlusses interessiert sind habe ich sie unten angefügt (bearbeitet und gekürzt):

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dabei ist bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung dem Rechtsgedanken der §§ 91a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO folgend der bisherige Sach und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 193 Rn. 13).

Nach Überzeugung der Kammer hätte die Klage insoweit Erfolg gehabt, als dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der UnteD<unft in Höhe von 331 € bruttokalt zuzüglich 45 € Heizkosten gehabt hätte.

Ausgangspunkt für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft sind die tatsächlichen Aufwendungen, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sofern die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten in angemessener Höhe übernommen. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf und dessen Auslegung durch die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lebensstandard, der durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesichert werden soll, annähernd dem Lebensstandard entspricht, den Bezieher unterer Erwerbseinkommen führen.

Das Bundessozialgericht folgt zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft der sogenannten Produkttheorie. Bei der Bestimmung der Angemessenheit ist danach auf die reallage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Zu berücksichtigen sind neben der Größe der Wohnung auch deren Ausstattungsstandard und die Zusammensetzung und Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft.

Abzustellen ist jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten. Dabei bestimmt nicht ein einzelner Faktor die Angemessenheit oder Unangemessenheit einer Wohnung; vielmehr sind alle maßgeblichen Faktoren insoweit zu  berücksichtigen, dass ihr Produkt als angemessen angesehen werden kann. Dabei kann somit eine zu große Wohnung dennoch angemessen sein, wenn ihr Quadratmeterpreis entsprechend niedriger ist. Genauso ist eine Wohnung mit einem – isoliert betrachtet ~ zu hohen Quadratmeterpreis dann angemessen, wenn sie entsprechend kleiner ist. Maßgeblich ist nach der Produkttheorie lediglich, dass sich im Ergebnis die finanzielle Belastung des Leistungsträgers im Rahmen der Angemessenheit bewegt. Diese Grenze errechnet sich aus dem Produkt von angemessenen Mietzins je Quadratmeter und angemessener  Wohnungsgröße (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R -, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 61/06).

Zunächst bedarf es also der Feststellung, welche Größe die gemietete Wohnung aufweist. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Substanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Abzustellen ist auf die für Wohnungsberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnungsgröße (vgl. § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen).

Für Schleswig-Holstein ergibt dies für einen Ein-Personen-Haushalt nach der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozW 2004, Amtsblatt für Schieswig-Hoistein 2004, S. 548) eine angemessen Wohnfläche von maximal 50 m2. Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B ib AS 10i06 R). In den Veigleichsmaßstab für die Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards des Antragstellers kann das gesamte Kieler Stadtgebiet mit einbezogen werden. Das ist im Hinblick auf die räumliche Größe der Stadt Kiel angemessen.

In Bezug auf die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist auf den qualifizierten Mietspiegel (vgl. § 558 d BGB) der Stadt Kiel zurückzugreifen. Dieser ist als vorrangige Erkenntnisquelle heranzuziehen. Dabei ist hinsichtlich der Auswahl der ausschlaggebenden Referenzwerte zu berücksichtigen, dass dem Hilfebedürftigen grundsätzlich nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das bedeutet zwar nicht, dass der Hilfesuchende auf die allerniedrigste Stufe des Wohnraums zu verweisen ist, eine Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach unter dem Durchschnitt liegenden Wohnraum ist aber in jedem Fall zulässig. Bei der Bestimmung des angemessenen Wohnraums ist auch zu beachten, dass Bezieher von staatlichen Sozialleistungen nicht besser gestellt werden können und sollen als Erwerbstätige mit geringem Einkommen, das nur knapp oberhalb der maßgeblichen Grenze zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit liegt. Dieser  Personenkreis unternimmt regelmäßig erhebliche Anstrengungen zur Senkung der Unterkunftskosten, um den für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommensanteil zu erhöhen. Insofern ist nach Ansicht der Kammer eine Verweisung auf preislich im unteren Drittel liegenden Wohnraum in jedem Fall angemessen.

Dies bedeutet bezogen auf den nunmehr erschienenen Kieler Mietspiegel von 2008 für den maßgeblichen Bereich von Wohnungen der Größe von 45 bis unter 60 Quadratmetern eine Berücksichtigung von 193 der insgesamt in diesem Segment. (Zeilen bund f, Summe aus den Werten der Feldbesetzung) erfassten 578 Wohnungen. Dabei sind die Werte der Feldbesetzung der hinsichtlich ihrer Durchschnittswerte am niedrigsten bewerteten Felder in aufsteigender Reihenfolge so lange zu addieren, bis eine Gesamtzahl von mindestens 193 Wohnungen erreicht ist.

Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2008 in €

Mietspiegel-Kiel-2008_Seite_12

(Qualifizierter Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel von 2010, Quelle: www.kieler-mietererein.de; farblich markierte Felder haben nur eine geringe Aussagekraft wegen zu kleiner Stichprobe).

Konkret sind also die Werte der Felder f1 (74 Wohnungen, Durchschnittswert 4,56 EUR), b1 (110 Wohnungen, Durchschnittswert 4,79 EUR) und b2 (96 Wohnungen, 4,79 EUR), da damit bereits 280 Wohnungen in die Berechnung einfließen. Aus den Mittelwerten dieser Felder des Mietspiegels ist wiederum ein gewichteter Mittelwert zu ermitteln. Damit werden die jeweiligen Mittelwerte unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden Wohnungsstichprobe gewichtet. Der aus einer größeren Anzahl von Wohnungen ermittelte Durchschnittswert erhält so ein entsprechend größeres Gewicht als ein Durchschnittswert, der nur anhand weniger Wohnungen ermittelt worden ist. Die Berechnung erfolgt dabei nach folgender Berechnungsmethode:

(MW(jl) x FB(jl))+ (MW(bl) x FB(bl))+ (MW(b2) x FB(b2)) = Mittelwert L Feldbesetzung(jl + bl + b2) .

Dabei stehen MW für Mittelwert sowie FB für Feldbesetzung. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich ein maßgeblicher Wert für den angemessenen Nettoquadratmeterpreis von 4,73 Euro.

(4,56x 74)+ (4,79 x 110)+ (4,79 x 96) = 4,7292

74+110+96 .

Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) vielmehr der Überlegung des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 2/10 R) an, dass für die in die Berechnung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnittswerte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt werden und dass diese Werte den (nichtamtiichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersichten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Hoistein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008). Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichprobenartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards bestimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es möglicherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durchschnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert 0 werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr begünstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzufließen hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – zit. n. juris). Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in oder Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2008 ergibt einen Wert in Höhe von 1,89 € pro Quadratmeter. Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,73 € und des Betriebskostenpreises in Höhe von 1,89 € – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmietpreis in Höhe von 6,62 € pro Quadratmeter (vgl. hierzu auch SG Kiel, Urteil vom 18. September 2012 – S 34 ~S 484/12 -; SG Kiel, Urteil vom 15. Oktober 2012 – S 39 AS 1999/10). Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 m2 errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-PersonenHaushalt in Höhe von 331 €.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

3 Gedanken zu “Mietobergrenze Stadt Kiel 2009 und 2010 – 331 € bruttokalt für eine Person”

  1. Ping Rechtsanwalt in Kiel » Blog Archiv » Landessozialgericht Schleswig entscheidet zur Mietobergrenze der Stadt Kiel für Hartz 4

  2. Und was GENAU steht einem Hartz4 Empänger nun genau an Miete zu?
    Verstehe diese Kauderwelsch nicht genau.

    331€ Kalt, inkl. Betriebskosten. ?
    Oder wonach kann man jetzt eine Wohnung suchen ?

    • @ Alexander
      Das sehen die Kammern des Sozialgerichts unterschiedlich. Das Landessozialgericht wollte eigentlich letztes Jahr entscheiden – wird es aber nun wohl erst in diesem Jahr tun. Das heißt es kommt drauf an an welchen Richter man gerät.

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB