Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe ist zweckbestimmte Einnahme und darf nicht auf Hartz 4 angerechnet werden


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Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf – Az.: S 35 AS 12/07 -hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden darf, und damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht gegeben.

Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.

Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden seien.

Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf.

Urteil vom 09.03.2009 – Az.: S 35 AS 12/07 – nicht rechtskräftig

Quelle: PM des SG Düsseldorf vom 06.04.2009

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Ein Gedanke zu “Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe ist zweckbestimmte Einnahme und darf nicht auf Hartz 4 angerechnet werden”

  1. Bitte hinweisende Ausführungen zu § 16c SGB II aufnehmen, – hier wird seitens der Argen geblockt, verzögert und enorm abgewiegelt.
    Wer stelle die Gelder bereit, die dann ggf. (bei sehr viel Glück und Durchstehvermögen) an die Zielgruppe, Selbstständige, die sich aus der Hartz-IV Misere heraus selbständig gemacht haben, ausgekehrt werden.
    Diese mögliche Leistung wird nämlich nur nach Ermessen gewährt, – eine Kannleistung, d. h. wenn der Fallmanager Jobsender dies für nötig hält. Wie das béi denen zugeht, weiss man ja.

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