Sanktionen müssen Existenzminimum sichern


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Das Landessozialgericht NRW – L 7 B 211/09 AS ER – hat entschieden, dass es nicht zulässig ist die Leistungen nach dem SGB II zu sanktionieren ohne im Rahmen des Existenzminimums über Sachleistungen wie zum Beispiel Lebensmittelgutscheine zu entscheiden. Dazu muss der betreffende angehört werden.

Wenn Sie eine Sanktion um die volle Regelleistung erhalten haben – und nicht zur gleichen Zeit eine Entscheidung über Lebensmittelgutscheine sollten Sie gegen die Entscheidung vorgehen. Lassen Sie sich beraten.

Das Gericht hat im wesentlichen folgendes zur Begründung ausgeführt:

Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht.

Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem das „nackte Überleben“ sichernden „physischen Existenzminimum“  gehören neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, diese existenziellen Bedarfe sicherzustellen, folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben. Die Regelungen der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Schutzpflicht ist auch bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen. Einfachrechtlich ist zudem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu berücksichtigen, wonach das Recht des Sozialgesetzbuches dazu beitragen soll, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern.

Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Senats bei der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der Grundsicherungsträger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum (Über-)Leben Notwendige nicht zur Verfügung stehen wird. Der Grundsicherungsträger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebedürftigen – z. B. im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, soweit diese erforderlich ist – über die Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten zu können. Erst diese Information versetzt den Grundsicherungsträger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszuüben gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I. Dieses Ermessen verdichtet sich („soll“) zu einer grundsätzlichen Leistungserbringungspflicht, wenn der Hilfebedürftige – wie hier der Fall – mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II) und sofern kein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausnahmsweise (auch hier) erfordert.

Der Grundsicherungsträger wird die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu berücksichtigen haben. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats nicht stets in der Weise, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen wären. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Hilfebedürftige diese Form der Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum z. B. aus seinem liquiden Schonvermögen, soweit vorhanden, oder durch die Unterstützung von Freunden, Verwandten oder Dritten, auch wenn diese grundsicherungsrechtlich nicht einstandspflichtig sein mögen, bestreitet.

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